Die bedarfsorientierte Mindestsicherung bleibt auch im Jahr 2018 ein Fleckerlteppich. Da sich die Politik im Jahr 2016 auf keine neue bundesweite Regelung einigen konnte, sind die Länder seitdem alleine dafür zuständig, was unterschiedliche Regelungen zur Folge hat. Die türkis-blaue Koalition plant eine bundesweite Vereinheitlichung nach oberösterreichischem Modell.
Die Mindestsicherung ersetzt seit 2010 die bis dahin in den Ländern unterschiedlich geregelte Sozialhilfe. Anders als Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Pension ist sie keine Versicherungsleistung. Die Bezieher müssen zuvor also keine Beiträge bezahlt haben.
Um ein bedingungsloses Grundeinkommen handelt es sich aber nicht: Wer arbeitsfähig ist, muss Jobangebote annehmen. Eigenes Vermögen muss verbraucht werden, bevor Geld vom Staat kommt. Ausgenommen ist nur ein kleiner Teil an Barmittel, Eigenheime und beruflich benötigte Autos.
Im Folgenden die Regelungen in den einzelnen Bundesländern:
WIEN
Neue Regelung ab 1. Februar 2018:
- Keine generellen Kürzungen, keine Deckelung.
- Aber: Strengere Voraussetzungen - vor allem auch für jüngere Bezieher. Die Bereitschaft, eine Beschäftigung oder ein Kursangebot anzunehmen, wird ein Kriterium. Auch wenn Eltern bereits Sozialhilfe beziehen, gibt es unter bestimmten Umständen weniger.
- Einzelpersonen erhalten in Wien aktuell generell den Grundbetrag von 844,46 Euro pro Monat, Lebensgemeinschaften bis zu 1.266,70 Euro monatlich. Dazu kommen 228 Euro pro Kind. Ausgezahlt wird (im Gegensatz zur Mindestpension) nur zwölf Mal jährlich.
NIEDERÖSTERREICH
Neue Regelung seit 1. Jänner 2017:
- Wer seinen Hauptwohnsitz bzw. rechtmäßigen Aufenthalt nicht zumindest in fünf der letzten sechs Jahre in Österreich hatte, erhält maximal 572,50 Euro - genannt "BMS light".
- Verpflichtung zu gemeinnützigen Hilfstätigkeiten, sofern nicht zeitgleich das Arbeitsmarktservice (AMS) Maßnahmen anordnet.
- Außerdem wird die Mindestsicherung mit 1.500 Euro pro Haushalts- bzw. Wohngemeinschaft gedeckelt. Ausnahmen gibt es für Personen, die Pflegegeld oder erhöhte Familienbeihilfe beziehen, oder die dauernd arbeitsunfähig sind.
- "BMS light"-Bezieher müssen eine Integrationsvereinbarung unterschreiben und Maßnahmen zur besseren Integration erfüllen, wie zum Beispiel Deutsch- oder Wertekurse. Bei Verweigerung werden die Leistungen gekürzt.
- Der normale Satz der Mindestsicherung liegt bei Alleinstehenden bei 844,46 Euro.
Eine Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof steht noch aus.
BURGENLAND:
Neue Regelung ab Jänner 2018:
- Mindestsicherung in Höhe von rund 845 Euro für Einzelpersonen sowie eine Deckelung bei 1.500 Euro für Haushalte bzw. Bedarfsgemeinschaften
- Es gibt eine fünfjährige Wartefrist für all jene, die in den letzten sechs Jahren nicht in Österreich waren. Bis dahin erhalten diese nur 584 Euro. Darin inkludiert ist bereits ein Integrationsbonus - ohne diesen erhält man nur 447,20 Euro.
- Voraussetzung für den Bonus ist die Unterfertigung einer Integrationsvereinbarung.
- Die Mindestsicherung kann im Burgenland ohne Ermahnung um bis zu 50 Prozent gekürzt werden, etwa wenn Auflagen des AMS nicht erfüllt werden.
OBERÖSTERREICH:
Neue Regelung seit 1. Juli 2016:
- Deckelung der Mindestsicherung bei 1.512 Euro pro Haushalt
- Die Grundsumme für eine volljährige allein stehende Person beträgt 914 Euro. Geringer sind die Sätze für zeitlich befristete Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte. Für diese Personengruppe gibt es nur mehr 365 Euro plus einen an Auflagen gebundenen Integrationsbonus von 155 - also in Summe 520 Euro.
- Der Bonus wird zunächst ohne Bedingungen ausbezahlt. Um ihn in voller Höhe zu behalten, muss man eine Integrationsvereinbarung unterzeichnen, einen Deutschkurs sowie eine Werteschulung absolvieren und arbeitswillig sein. Tut man das nicht oder verstößt gegen die Integrationsvereinbarung - indem man Kinder etwa nicht in die Schule schickt -, wird gekürzt.
- Die Sätze werden per Jahreswechsel voraussichtlich valorisiert - und zwar um 1,6 Prozent.
STEIERMARK:
Neue Regelung seit September 2016:
- Eine Deckelung der Leistung gibt es nicht.
- Bei Missbrauch sind Sanktionen in mehreren Schritten möglich. Im ersten Schritt wird die Leistung um 25 Prozent gekürzt, wenn etwa eine Arbeit nicht angenommen wird oder ein Bezieher nicht beim AMS erscheint. Die Sanktion kann sofort und ohne vorherige Ermahnung verhängt werden. Kürzungen sind in weiteren Schritten bis zu 100 Prozent möglich.
- Sach- statt Geldleistungen sollen forciert werden, etwa bei Miete oder Betriebskosten.
- Der Grundbetrag beträgt 863,04 Euro. Für anerkannte Flüchtlinge ist eine Integrationshilfe in der Höhe von 647,28 Euro und Sachleistungen.
- Für anerkannte Flüchtlinge ist der Erhalt der Integrationshilfe mit Auflagen und Bedingungen verbunden wie dem Besuch von Deutsch- und Wertekursen. Bei Weigerung kommt es auch hier zu einer Reduzierung der Sozialleistung.
KÄRNTEN:
Es gilt die alte Regelung:
- Der Grundbetrag beträgt 844 Euro.
Die ÖVP hat sich mit ihrer Forderung nach einer Deckelung bei ihren Koalitionspartnern SPÖ und Grüne nicht durchgesetzt
SALZBURG:
Es gilt die alte Regelung:
- Der Satz für Alleinstehende/Alleinerziehende beträgt 844,46 Euro, bei Partnerschaft bzw. Wohngemeinschaft pro Person 633,35 Euro.
Landeshauptmann Wilfried Haslauer (ÖVP) hatte sich in der Vergangenheit dafür ausgesprochen, anerkannten Flüchtlingen eine niedrigere Mindestsicherung auszahlen zu wollen als Österreichern. Mit einem Beitrag wie etwa der Sprachkurs-Besuch oder einer Integrationsvereinbarung sollen Asylberechtigte auf die gleiche Höhe kommen, lautete sein Vorschlag. Beim Koalitionspartner Grüne stieß dies nicht auf Zustimmung.
TIROL & VORARLBERG
Neue Regelung seit 1. Juli 2017:
- Die jeweils schwarz-grünen Landesregierungen in Tirol und Vorarlberg haben gemeinsam das sogenannte "Westachsen-Modell" umgesetzt, welches zwar keine Deckelung vorsieht.
- Die Leistung für Bezieher, die in Wohngemeinschaften leben - meist Flüchtlinge - , wurde aber von 633 Euro deutlich vermindert (derzeitiger Stand: 475,01 Euro in Tirol und 473,58 Euro in Vorarlberg).
- Wohnen soll vermehrt als Sachleistung geregelt werden.
- Asylberechtigte, die die Integrationsvereinbarung nicht erfüllen, müssen zudem mit einer Kürzung der Mindestsicherung um bis zur Hälfte rechnen.
Der Verfassungsgerichtshof hat das Westachsen-Modell soeben als verfassungsgemäß bestätigt.