Der Prozess gegen mehrere mutmaßliche Unterstützer des Wien-Attentäters, der Anfang Februar 2023 am Wiener Landesgericht mit lebenslangen Freiheitsstrafen für zwei Angeklagte und langjährigen Haftstrafen für zwei weitere Männer zu Ende gegangen ist, muss möglicherweise in Teilen wiederholt werden. Das legt jedenfalls eine Stellungnahme der Generalprokuratur nahe, zu deren Aufgaben die Erstattung von Stellungnahmen zu Nichtigkeitsbeschwerden in Geschworenengerichtsverfahren zählt.
Kern der Anklage nicht betroffen
Wie der Sprecher der Generalprokurator, Martin Ulrich, am Freitag auf APA-Anfrage darlegte, kam die Generalprokuratur bei der Prüfung der von den erstinstanzlich verurteilten Männern eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerden zum Schluss, dass einem Rechtsmittel teilweise Berechtigung zukommt. Wie Generalanwalt Ulrich betonte, sei davon der Kern der Anklage – die Begehung terroristischer Straftaten in Verbindung mit Beteiligung am Mord – nicht betroffen. Es geht um die Tatbestände der terroristischen Vereinigung sowie der kriminellen Organisation, zu denen das schriftliche Urteil einerseits Feststellungsmängel enthalte bzw. den Geschworenen eine möglicherweise irreführende Rechtsbelehrung erteilt wurde, sagte Ulrich.
Wann der Oberste Gerichtshof (OGH), bei dem das Rechtsmittelverfahren seit Mitte April anhängig ist, über die Nichtigkeitsbeschwerden entscheidet, ist noch offen. Gerichtstag wurde dafür noch keiner anberaumt, hieß es seitens des Höchstgerichts zuletzt gegenüber der APA. Der OGH ist nicht an die Stellungnahme der Generalprokuratur gebunden, im Regelfall werden die Croquis aber beachtet, da sie von ausgewiesenen Expertinnen und Experten erstellt werden.
Ersturteile infrage gestellt
Falls sich der OGH der Rechtsansicht der Generalprokuratur anschließen sollte, wären in Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde und aus diesem Anlass hinsichtlich der terroristischen Vereinigung sowie der kriminellen Organisation die Ersturteile in diesem Umfang bei insgesamt fünf Angeklagten aufzuheben. Eine Neudurchführung der Verhandlung wäre anzuordnen, wobei sich diese auf die Fragen zu beschränken hätte, ob die Männer Teil einer terroristischen Vereinigung und einer kriminellen Organisation waren bzw. eine terroristische Vereinigung sowie eine kriminelle Organisation vorlag.
Nicht mehr verfahrensgegenständlich wären dagegen die Begehung terroristischer Straftaten in Verbindung mit Beteiligung am Mord und Vergehen nach dem Kriegsmaterialgesetz und dem Waffengesetz - die dazu getroffenen erstgerichtlichen Feststellungen sind nach Ansicht der Generalprokuratur nicht mit Nichtigkeit behaftet. Die Nichtigkeitsbeschwerden dazu wären also abzuweisen.