Die Angeklagte hatte die Tat geleugnet und ihre 13-jährige Tochter beschuldigt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es war bereits der zweite Prozess - nach dem ersten hatten die Berufsrichter den Wahrspruch, der auf schwere Körperverletzung gelautet hatte, ausgesetzt.
Die Staatsanwältin legt der 32-Jährigen zur Last, im Sommer 2022 ihrem 40-jährigen Ehemann, mit dem sie vier gemeinsame Kinder hat, im Schlaf mit einem Stanleymesser oder einer Rasierklinge den Hals aufgeritzt zu haben. Die Tatwaffe steht bis heute nicht eindeutig fest. Dem Opfer soll sie zuvor Medikamente, die sie wegen einer depressiven Phase eingenommen habe, in das Gulasch gemischt haben. Daraufhin wurde der Mann müde, legte sich nieder und wurde attackiert. Er überlebte dank einer Notoperation.
Frau bezichtigte Tochter der Tat
Die Frau, die zuerst von Notwehr gesprochen und später ihre 13-jährige Tochter der Tat bezichtigt hatte, war deswegen im Frühling bereits einmal vor Gericht gestanden. Nur zwei der acht Geschworenen hielten sie damals für schuldig im Sinne der Anklage, was die Berufsrichter als "Irrtum" werteten. Sie setzten den Wahrspruch aus. Daher musste der Fall neu verhandelt werden. Auch diesmal blieb die Frau dabei: Sie habe die Tat nicht begangen, die Tochter sei es gewesen. Diese leugnete das in ihrer Einvernahme und schilderte einen schwierigen Alltag mit der Mutter.
Die psychische Gutachterin Adelheid Kastner attestierte der Angeklagten eine "emotional instabile" und eine "histrionische Störung". Letzteres bedeute, sie wolle immer im Mittelpunkt des Interesses stehen. Als Beispiel nannte sie, dass die Frau - offensichtlich fälschlicherweise - behauptet hatte, an einer Reihe schwerer Krankheiten zu leiden. Aber trotz eines "flexiblen Umgangs mit der Wahrheit" wisse sie, "was richtig und was falsch ist." Die Angeklagte werde "über kurz oder lang mit jedem, mit dem sie zusammenlebt, in Konflikte geraten", prognostizierte die Gutachterin.
Die Geschworenen glaubten die Version der Angeklagten offenbar nicht. Sie entschieden mit acht zu null für Mordversuch. Mildernd wurde die Unbescholtenheit gewertet und, dass es beim Versuch geblieben ist. Erschwerend war die Wehrlosigkeit des Opfers und das Naheverhältnis zu diesem. Die Staatsanwaltschaft hat Rechtsmittel wegen der Strafhöhe angekündigt, die Verteidigung volle Berufung.