Am 5. September muss sich der frühere Burgschauspieler Florian Teichtmeister wegen Besitzes und Herstellung zehntausender Dateien mit Kindesmissbrauchdarstellungen am Wiener Landesgericht verantworten. Im Fall einer Verurteilung drohen dem 43-Jährigen -für Teichtmeister gilt die Unschuldsvermutung - nicht nur bis zu drei Jahre Haft, sondern zusätzlich die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum.
Maßnahmenvollzug beantragt
Wie Gerichtssprecherin Christina Salzborn am Dienstagabend auf APA-Anfrage bestätigte, hat die Staatsanwaltschaft Wien in ihrer Anklageschrift für den Fall eines Schuldspruchs die Unterbringung des Schauspielers im so genannten Maßnahmenvollzug beantragt. Ausschlaggebend dafür ist ein psychiatrisches Gutachten, das - basierend auf den jüngsten datenforensischen Erkenntnissen - dem Schauspieler eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung bescheinigt. "Dem Gutachten zufolge liegen damit die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Paragraf 21 Absatz 2 StGB vor", sagte Salzborn. Zum genauen Inhalt der psychiatrischen Expertise gab es mit dem Hinweis auf die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten keine Auskunft. Michael Rami, der auf Medienrecht spezialisierte Rechtsvertreter Teichtmeisters, war für die APA vorerst telefonisch nicht erreichbar.
Fest steht jedenfalls, dass die nun verfahrensgegenständliche Anklageschrift die Zuständigkeit eines Schöffensenats begründet. Dem Senat obliegt im Rahmen der Hauptverhandlung dann auch die Entscheidung, ob und inwieweit bei einem allfälligen Schuldspruch dem staatsanwaltschaftlichen Unterbringungsantragantrag stattgegeben wird. Auch eine bedingte Nachsicht der Maßnahme käme in Betracht.
Zurechnungsfähigkeit besteht
Der von der Justiz beigezogene Gerichtspsychiater dürfte zum Schluss gekommen sein, dass bei Teichtmeister zwar Zurechnungsfähigkeit gegeben ist, er aber unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat. Eine sogenannte Anlasstat, die für eine allfällige Unterbringung zwingend erforderlich ist, liegt nach Dafürhalten der Anklagebehörde deshalb vor, weil Teichtmeister gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete und mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen vorgeworfen werden.
Der 43-Jährige soll sich von Februar 2008 bis Sommer 2021 verbotenes pornografisches Material beschafft und unter anderem auf zwei Smartphones, zwei Laptops, einem Desktop und drei externen Festplatten abgespeichert haben. Ursprünglich wurde Teichtmeister seitens der Staatsanwaltschaft lediglich der Besitz von verbotenen Missbrauchsdarstellungen unterstellt. Der zuständige Richter ließ allerdings von einem Datenforensiker eine ergänzende Auswertung der sichergestellten Daten - immerhin rund 23 Terabyte - vornehmen, was die Sicht der Dinge änderte: 34.696 Dateien hatte Teichtmeister verändert, indem er diese bearbeitete, Collagen erstellte, Diashows und Videosequenzen anfertigte, was rechtlich als Herstellung zu qualifizieren ist und einer höheren Strafdrohung unterliegt.
Insgesamt sind sogar 76.000 Dateien verfahrensgegenständlich, wie Gerichtssprecherin Salzborn in einer Pressemitteilung darlegte. Davon beziehen sich rund 47.000 auf Darstellungen von unmündigen Minderjährigen, der Rest auf mündige Minderjährige, also Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18.
Erster Termin wegen Krankheit verschoben
Gegen Teichtmeister hätte schon vor fünf Monaten verhandelt werden sollen, doch der auf den 8. Februar anberaumte Termin musste infolge einer Erkrankung des Angeklagten kurzfristig abgesagt werden. Mittlerweile ist bei Teichtmeister wieder Verhandlungsfähigkeit gegeben. Für weitere Verzögerungen sorgten vom zuständigen Richter in Auftrag gegebene unerlässliche Erhebungen, die zur Klärung der Zuständigkeit und der rechtlichen Einordnung notwendig waren.
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen Teichtmeister seit 2021 ermittelt, Ende 2022 wurde der Antrag auf Bestrafung beim Landesgericht eingebracht. Die Regierung hatte den Fall Teichtmeister zum Anlass genommen, um die Strafen für Beschaffung, Besitz und die Weitergabe bzw. den Handel mit Missbrauchsdarstellungen von Kindern und Jugendlichen zu verschärfen. Da eine Rückwirkung von Strafgesetzen verboten ist, ist der Schauspieler im Fall einer Verurteilung davon nicht mehr betroffen.