Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Oberösterreich hat Beschwerden von Eltern abgewiesen, die ihre Kinder trotz fehlender Externistenprüfungen weiter nicht in die Schule geschickt haben. Das LVwG bestätigte damit die von zwei Bezirkshauptmannschaften verhängten Geldstrafen von 110 bzw. 330 Euro wegen Verletzung der Schulpflicht, teilte das Gericht mit. In der Coronapandemie hatten verhältnismäßig viele Eltern in Österreich ihre Kinder von der Schule abgemeldet.

Im konkreten Fall waren bei den Bezirkshauptmannschaften Steyr-Land sowie Ried im Innkreis Anzeigen von Schulen gegen Erziehungsberechtigte eingegangen, da deren Kinder "ungerechtfertigt den schulischen Unterricht versäumt hätten". Die Bildungsdirektion hatte den Schulbesuch für das Schuljahr 2022/23 angeordnet, da die Voraussetzung für einen häuslichen Unterricht – der Nachweis über das erfolgreiche Ablegen der Externistenprüfung für das vorangegangene Schuljahr – nicht erbracht worden war.

Eltern sollten "eigene Entscheidungen über Bildung treffen"

Die Bezirkshauptmannschaften verhängten daraufhin Geldstrafen, gegen die sich die Eltern zur Wehr setzen. Als Grund, ihren Nachwuchs nicht in die Schule zu schicken, führten sie u. a. das Kindeswohl sowie Prüfungssituationen an. Grundsätzlich hielten sie fest, "eigene Entscheidungen über die Bildung der Schulkinder treffen zu wollen", zitierte das Gericht.

Inhaltlich setzte sich das LVwG aber nicht mit der Thematik auseinander, sondern beurteilte, ob "die Teilnahme der schulpflichtigen Kinder an einem häuslichen Unterricht durch die Schulbehörde bewilligt war". Und dazu sagte das LVwG Nein wegen der fehlenden Voraussetzung.

In Österreich gilt keine Schul-, sondern lediglich eine Unterrichtspflicht. Kinder können also grundsätzlich auch häuslichen Unterricht oder eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (diese haben selbst nicht das Recht zur Vergabe von Schulzeugnissen, Anm.) besuchen. Allerdings muss dann am Ende des Schuljahrs eine Externistenprüfung abgelegt werden. Wer diese nicht schafft, muss das Schuljahr wiederholen – und zwar in einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht.