Die Adresse, an die die Frau die Daten ihres dritten Kindes schicken hätte sollen, wäre "dlz.kbg@svs.at" gewesen. Die Mutter sandte die Nachweise aber an "blz.kbg@svs.at". Für die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen war somit klar, dass die Mutter den Nachweis der zweiten bis fünften Mutter-Kind-Untersuchung nicht erbracht hat.

Kontaktaufnahme erfolglos

Die Frau hatte nach Versand der E-Mail zweimal versucht, die Sozialversicherung telefonisch zu erreichen. Das gelang ihr ebenso wenig wie der zweifache Versuch, bei der Österreichischen Gesundheitskasse jemanden an den Hörer zu bekommen. Was aber zugestellt wurde, war ein Bescheid der Sozialversicherungsanstalt. Demnach habe die Frau nun 1.300 Euro an Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen.

Die erste Instanz gab der Frau recht: Sie habe ihren Nachweis mit dem Versand erbracht, auch wenn die Adresse falsch gewesen sei. Ohne Unzustellbarkeitsnotiz und ohne jemanden telefonisch zu erreichen, habe die Frau nicht mehr machen können. Das Oberlandesgericht Wien entschied für die Versicherung. Schließlich stehe nicht fest, dass die Frau keinen Unzustellbarkeitshinweis erhalten habe. Der OGH fand keine Erklärung dafür, warum man der Frau nicht vorwerfen sollte, die falsche Mail-Adresse verwendet zu haben. Sie muss das Geld zurückzahlen.