Am dritten Prozesstag rund um den Fall der getöteten 13-Jährigen in Wien waren am Donnerstag die Gutachter am Wort. Aufhorchen ließ bereits der toxikologische Sachverständige, Günter Gmeiner. Seine Untersuchungen ergaben, dass das Mädchen das Dreifache der letalen Dosis des synthetischen Suchtgifts MDA im Körper hatte. Todesursächlich ist dann eine Hyponatriämie, eine verminderte Konzentration von Natriumionen im Blut. Gmeiner geht von mindestens sechs Ecstasy-Tabletten aus.
Im Magen des Mädchens wurde nur noch eine geringe Menge MDA gefunden, was zeigt, dass die 13-Jährige das Suchtgift oral eingenommen hat und die Aufnahme in den Körper des 50 Kilogramm schweren Mädchens bereits abgeschlossen war. Ohne notärztliche Hilfe wäre der Tod nicht verhinderbar gewesen. Bei der Hyponatriämie nimmt der Natriumgehalt im Körper stark ab. Durch den Salzmangel kann Flüssigkeit aus den Blutgefäßen in Lunge und Hirn übertreten. Die Wassereinlagerungen können schlussendlich zum Tod führen.
Haarproben zeigten, dass das Mädchen regelmäßig Drogen genommen hat. Das MDA, das oft anstatt oder in Ergänzung von MDMA in Ecstasy-Pillen enthalten ist, fand sich besonders nahe am Haaransatz, was bedeutet, dass die 13-Jährige das Ecstasy in letzter Zeit öfter genommen hatte. In früheren Zeiten, die Haarproben wurden bis zum Zeitraum 2020 untersucht, konsumierte das Mädchen auch Kokain. Wenige Stunden vor der Tat dürfte die 13-Jährige Cannabis konsumiert haben. Alkohol fand sich kaum in den Blutproben, dafür Koffein und Nikotin.
Tod durch mehrere Faktoren
Todesursächlich war laut Gerichtsmediziner Nikolaus Klupp eine Kombination aus mehreren Faktoren. Durch die hohe Dosis von MDA kam es dann eine Hyponatriämie, eine verminderte Konzentration von Natriumionen im Blut. Bei der Hyponatriämie nimmt der Natriumgehalt im Körper stark ab. Durch den Salzmangel kann Flüssigkeit aus den Blutgefäßen in Lunge und Hirn übertreten. Die Wassereinlagerungen können schlussendlich zum Tod führen. Zudem verursachte das Suchtmittel eine Hyperthermie, also gefährlich erhöhte Körpertemperatur mit starkem Schweiß und Krämpfen. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu einer möglichen Einflussstauung im Kopfbereich, etwa durch eine Brustkorbkompression oder durch die Schräglage des Körpers gekommen ist. Das Obduktionsgutachten ergab, dass das Mädchen infolge einer Suchtmittelvergiftung und Ersticken eines gewaltsamen Todes starb.
Als Todeszeitpunkt wurde zunächst aus gerichtsmedizinischer Sicht zwischen 5.00 und 6.30 Uhr angenommen. Da die Videosequenzen, die die Männer mit ihren Handys angefertigt haben, eine Uhrzeit von 5.57 Uhr zeigen und die 13-Jährige da noch gelebt hab, muss das Mädchen zwischen 5.57 und 6.30 Uhr gestorben sein.
Leblose Leonie weggebracht
Das Mädchen, das mit den Männern in die Wohnung mitging und unter Drogen gesetzt worden sein soll, wurde am 26. Juni 2021 von Passanten auf einem Grünstreifen in Wien-Donaustadt leblos aufgefunden. Seit Dienstag müssen sich drei junge Männer afghanischer Abstammung im Alter zwischen 19 und 23 Jahren sich vor einem Schwurgericht verantworten. Ihnen wird Vergewaltigung mit Todesfolge und schwerer sexueller Missbrauch vorgeworfen.
Die Angeklagten bekannten sich zwar teilweise schuldig, gaben sich aber bisher gegenseitig die Schuld. Sie gaben zwar an, dass sie nicht wussten, dass das Mädchen erst 13 Jahre alt war, sie gingen von einem Alter von 18 aus. Zwei sprachen von einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit der 13-Jährigen, von Vergewaltigung wollten sie nichts wissen. Die Staatsanwaltschaft wirft ihnen aber vor, dass alle drei das Mädchen missbraucht haben sollen, sobald das Suchtgift zu wirken begann.
Am dritten Verhandlungstag wurde kurzfristig die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Ein diesbezüglicher Antrag für die gesamten Verhandlungen von den Anwälten der Angehörigen, Florian Höllwarth und Johannes Öhlböck, wurde am ersten Prozesstag abgelehnt. Bevor die Sachverständigen zu Wort gekommen sind, wurden ohne Publikum im Saal die beiden Videos, auf denen tatrelevante Vorgänge gefilmt wurden, vorgespielt.
Für den ältesten Angeklagten, der im Tatzeitraum über 21 und somit erwachsen war, geht es im Fall eines Schuldspruchs um zehn bis 20 Jahre oder lebenslang. Die beiden anderen müssten mit bis zu 20 Jahren rechnen.