Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Anträge der steirischen Tauplitz Bergbahnen GmbH und des Inhabers eines Skipasses für Bergbahnen in Tirol abgewiesen. Sie hatten Bestimmungen angefochten, wonach ab 26. Dezember 2020 bis zunächst 4. Jänner 2021 in geschlossenen oder abdeckbaren Seilbahnen das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend war, in anderen Massenbeförderungsmitteln jedoch zeitweilig ein einfacher Mund-Nasen-Schutz ausreichte. Dies habe ihrer Meinung nach gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.