Die zweite Covid-Notmaßnahmenverordnung, in der diese - nun für verfassungswidrig erklärte - Bestimmung enthalten war, ist längst nicht mehr in Kraft. Eine Oberösterreicherin - sie konnte am Begräbnis ihrer Tante aufgrund der Beschränkung auf 50 Teilnehmer nicht teilnehmen - hatte Teile der Verordnung angefochten, die ab 26. Dezember 2020 für einige Wochen in Kraft gewesen war. Die Beschränkung war, so der VfGH, bei gesamthafter Betrachtung unverhältnismäßig: Zwar verfolgte die Maßnahme legitime Ziele und war dazu auch geeignet, jedoch ist die letzte Verabschiedung von nahestehenden Verstorbenen weder wiederhol- noch substituierbar und stellt daher einen besonders schweren Eingriff in das Recht auf Privatleben dar.

Hingegen erachtete der VfGH das Verbot des Betretens (Befahrens) des Kundenbereichs von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (z.B. Massage) - die Oberösterreicherin hatte auch dieses angefochten - im Hinblick auf die damaligen epidemiologischen Verhältnisse als sachlich gerechtfertigt, ebenso die ab 26. Dezember 2020 geltende ganztägige Ausgangsregelung.

Weitere Einschränkungen beeinsprucht

Die Testpflicht für die Ausreise aus Tirol bzw. aus den Tiroler Bezirken Kufstein und Schwaz im Februar bzw. März 2021 war ebenfalls gesetzeskonform, befand der VfGH. Das Gericht hat Anträge mehrerer Einzelpersonen sowie des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, die dies infrage gestellt hatten, abgewiesen. Diese Einschränkung des Rechts auf Freizügigkeit war zum Schutz vor der Verbreitung bestimmter Virusvarianten ("südafrikanische" bzw. "britische" Mutation) verhältnismäßig.

Abgewiesen wurde auch ein Antrag des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich auf Feststellung, dass die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Kundenbereich in geschlossenen Räumen in Betriebsstätten gesetzwidrig war. Diese Bestimmung war vom 14. bis einschließlich 20. September 2020 in Kraft. Ein ähnlicher, früherer Antrag des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bezog sich auf die Stammfassung der Covid-19-Lockerungsverordnung, auf Grund derer im Mai 2020 eine Maskenpflicht im Handel gegolten hatte. In diesem Fall hatte es der Gesundheitsminister verabsäumt, nachvollziehbar festzuhalten, warum er die im Handel geltende Maskenpflicht für erforderlich hielt. Diese Bestimmung war daher gesetzwidrig. Dieses Mal hatte das Gesundheitsministerium jedoch hinreichend dargelegt, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände die strittige Regelung erfolgt ist, diese Maskenpflicht verstieß daher nicht gegen das Covid-19-Maßnahmengesetz.

Verbot von "Click & Collect" war rechtsgültig

Erfolglos blieb ein Antrag, mit dem die Handelskette IKEA das Verbot des Betretens und des Befahrens des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und damit auch das Verbot von "Click and Collect" im November 2020 angefochten hatte, also das Abholen bereits bezahlter Ware. Der VfGH stellte fest, dass der mit dem Verbot verbundene Eingriff in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit bzw. in das Eigentumsgrundrecht angesichts der epidemiologischen Lage verhältnismäßig war, zumal das angefochtene Verbot nur für einen Zeitraum von zehn Tagen galt und der Onlinehandel zu keinem Zeitpunkt untersagt war.

Der VfGH verweist in der Entscheidung auch darauf, dass der Gesundheitsminister zuvor noch versucht hatte, die Verbreitung von Covid-19 durch die Anordnung gelinderer Maßnahmen zu verhindern. Der VfGH erkannte auch keine unsachliche Ungleichbehandlung darin, dass im gleichen Zeitraum die Abholung von Speisen und Getränken erlaubt war, da deren ständige Verfügbarkeit als Güter der Grundversorgung essenziell ist. Einer ähnlichen Beschwerde eines Papier- und Schreibwarenhandel wurde ebenfalls nicht stattgegeben