Zu einem fürchterlichen Verkehrsunfall war es am 15. Oktober 2017 an der Pinzgauer Bundesstraße B311 in Saalfelden gekommen. Die traurige Bilanz: sechs Verletzte, darunter eine im achten Monat schwangere Frau, eine andere junge Frau erlitt eine Querschnittlähmung und sitzt seither im Rollstuhl. Der Unfalllenker wurde lebensgefährlich verletzt.
Zwei Jahre später wurde der Lenker, der gegen das entgegenkommende Fahrzeug gerast war, vom Landesgericht Salzburg wegen grob fahrlässiger Körperverletzung und grob fahrlässiger Gefährdung der körperlichen Sicherheit verurteilt. Trotz Verurteilung verlangte der Mann für die Folgen des Unfalls knapp 60.000 Euro von seiner Versicherung. Diese lehnte ab und verwies auf eine Klausel in den Vertragsbedingungen. Demnach bestehe kein Versicherungsschutz für Unfälle, bei denen eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklicht wird, für die "Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist".
Die polizeilichen Ermittlungen hatte ergeben, dass dem tragische Unfall ein illegales Straßenrennen vorausgegangen war. Demnach war der Pkw des Mannes während eines hochriskanten Überholmanövers bei einer Geschwindigkeit von 215 bis 230 km/h ins Schleudern geraten.
Oberster Gerichtshof entschied
Der Mann kämpfte bis zum Obersten Gerichtshof, dieser bestätigte nun aber die Entscheidung des Erstgerichts. Zunächst stellte das Höchstgericht klar, dass die Klausel im Versicherungsvertrag, die eine Versicherungsleistung im Fall eines Vorsatzdelikts ausschließt, zulässig ist. Die Klausel sei weder überraschend, noch würde sie den Versicherungsnehmer grob benachteiligen und damit unwirksam sein. Auch die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Lenker bei dem illegalen Straßenrennen vorsätzlich handelte, beanstandete der OGH nicht.
Es nahm an, dass es der Mann "zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat", dass er bei dem Straßenrennen eine andere Person gefährdet. Damit sei der sogenannte bedingte Vorsatz erfüllt gewesen. Die Versicherung müsse daher nicht zahlen.