Der Mietstreit zwischen Landtmann-Besitzer Berndt Querfeld und seinem Vermieter, der Wlaschek-Stiftung, wirft zahlreiche Rechtsfragen auf, zu denen es noch keine Gerichtsurteile gibt, sondern nur Expertenmeinungen von Juristen. Im Zentrum steht die Frage, ob Querfeld mit den staatlichen Förderungen auf jeden Fall seine Miete für vier Objekte hätte zahlen müssen - und falls eine Verringerung zulässig war, um wie viel. Darum soll es im Oktober bei der nächsten Sitzung gehen.
In der heutigen ersten Tagsatzung am Bezirksgericht Innere Stadt in Wien ging es darum, den rechtlichen Rahmen abzustecken. Es gebe sehr viele offene Rechtsfragen und ein hohes Prozessrisiko auf beiden Seiten, darüber schwebe auch noch die Räumungsklage und herauskommen werde wohl "ein Zwischenbetrag" zwischen den jeweiligen Forderungen, versuchte die Richterin einen außergerichtlichen Vergleich schmackhaft zu machen.
Beide Parteien betonten daraufhin zwar ihre Gesprächsbereitschaft - erwarteten aber den ersten Schritt von der jeweils anderen Seite. Die Vertreter der Wlaschek-Stiftung wiesen auf ein Kompromissangebot hin und forderten nun von Querfeld ein Gegenangebot ein. Dieser wiederum verwies darauf, dass seine Handynummer bekannt sei und er jederzeit erreichbar wäre.
Wenig Judikatur, viel Wissenschaft
Wenig Judikatur aber viele wissenschaftliche Beiträge gebe es zu den strittigen Fragen, hielt die Richterin fest. Daher sei in dem Prozess die Beurteilung vieler Rechtsfragen zu klären. "Es wird ein aufwändiges Beweisverfahren", erwartet sie. Angesichts der noch nicht ausjudizierten Fragen und der Höhe der Klagssumme sei das ein Fall, der für eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) geeignet sei, hielt sie fest. Schnell wird es aber nicht gehen, erst am 15. Oktober ist wieder ein Saal frei, der für die Verhandlung groß genug ist.
Zunächst müsse geklärt werden, zu welchem Zweck die verschiedenen Geschäftsräume gemietet wurden - das berühmte Cafe Landtmann ist nur eines der Objekte. Dann erst könne man feststellen, ob die Nutzung zu diesem Zweck im Zuge der Lockdowns eingeschränkt oder ausgeschlossen und daher eine Mietverringerung zulässig war.
Dann müsse geklärt werden, im welchem Umfang die Lockdown-Maßnahmen in den einzelnen Phasen jeweils die vereinbarte Nutzung verhinderten - wie sich etwa Abstandsregeln auf die Nutzung auswirkten.
Skeptisch äußerte sich die Richterin, dass die von den Vermietern geltend gemachte Räumungsklage gültig ist. Auch will sie Querfeld vorerst nicht vorschreiben, die erhaltenen Förderungen offenzulegen, da sie nach aktueller Lehrmeinung für den Fall nicht relevant seien. Sollten diese Informationen freiwillig bekanntgegeben werden, würde sie das allerdings begrüßen. Ein Rechtsvertreter Querfelds schloss das aber zunächst aus.