Der erste Prozesstermin (9 Uhr) am Bezirksgericht Wien Innere Stadt ist auch der erste, den die Wlaschek-Stiftung in der Coronakrise vor Gericht austrägt. Woanders ging es einvernehmlich ab.

Viele Restaurant- und Kaffeehausbetreiber hatten bzw. haben während der Lockdownphasen keine Einnahmen, können damit aus eigenem die Mieten nicht aufbringen. An vielen Orten liefen Verhandlungen um Mietzinsreduktionen. "Dieser Mieter ist nicht der einzige unserer gewerblichen Mieter, der betroffen ist. Aber der einzige, der sich so gestaltet", heißt es bei der Wlaschek-Stiftung.

"Dass Gastronomiebetriebe durch die Betretungsverbote Schwierigkeiten hatten, verstehen wir. In den anderen Fällen sind wir aber zu guten Lösungen für beide Seiten gekommen", sagte eine Sprecherin der vermietenden Immobiliengesellschaft am Donnerstag: In Wlaschek-Immobilien (bzw. der Stiftungstochter Novoreal) eingemietet sind beispielsweise auch die prominenten Restaurants Hansen und Mörwald, auch mit einem renommierten Gastronomiebetrieb auf der Wiener Freyung gab es Vereinbarungen abseits des Klagswegs.

Landtmann "soll Kaffeehaus bleiben"

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Das, so die Sprecherin der Novoreal/Wlaschek-Privatstiftung, wäre von Anfang an auch beim Cafe Landtmann der Wunsch der Vermieterin gewesen. Man wünsche sich weiter ausdrücklich, dass das Landtmann ein Kaffehaus bleibe. "Wir haben diese Klage nicht angestrebt. Von unserer Seite ist definitiv die Hand weiter ausgestreckt." Man sei bereit zu einer Einigung, auch für einen außergerichtlichen Vergleich, so die Sprecherin zur APA. Es geht um mehrere hunderttausend Euro. Die Vermieter halten den Landtmann-Betreibern unter anderem vor, auch in Zeiten, in denen das Lokal geöffnet und gut besucht gewesen sei, einseitig Mieten einbehalten zu haben.

Berndt Querfeld, Chef der Landtmann-Betreibergesellschaft (Querfelds Wiener Kaffeehaus GmbH) wirft den Vermietern indes "feindselige Aktionen" vor, nicht einmal auf eine Mediation habe man sich verständigen können. Für ihn geht es in der Auseinandersetzung im wesentlichen um die Frage, ob dem Mieter während eines Lockdowns ein Anspruch auf Mietzinsminderung zusteht und ob der Mieter, wenn er staatliche Unterstützungen in Anspruch nimmt, diese Ansprüche verliert.

Für die Klägerseite wiederum ist es "undenkbar, dass der Betreiber eines Cafes staatliche Hilfen auf Steuerzahlerkosten bezieht, gleichzeitig aber die Miete nicht zahlt." Das wäre eine "Doppelliquidierung" ein und desselben Schadens.

Beide Seiten haben sich mit Gutachten und Anwaltsexpertisen zu strittigen Fragen von Nutzungsmöglichkeiten und Mietzinsentfall im Fall von Sonderereignissen wie Seuchen eingedeckt.