Das Gericht befand laut einem Bericht der "Presse", dass nur beim Betreten des öffentlichen Raums, aber nicht beim Verweilen in selbigem der Ein-Meter-Abstand einzuhalten war. Damit wäre kaum noch eine Strafe aufrecht zu halten.
Im konkreten Fall ging es um eine Person, die Mitte April auf einer Parkbank in Wien angetroffen wurde. Sie hielt den Mindestabstand von einem Meter zu Personen aus anderen Haushalten nicht ein. Dafür solle der Mann 360 Euro Strafe zahlen, meinte der Magistrat Wien im Mai. Diese Strafe kippte nun das Landesverwaltungsgericht Wien. Schließlich sei seit 1. Mai das Betreten öffentlicher Orte generell wieder erlaubt, solange man den Ein-Meter-Abstand einhält. Und die neue Regel gelte wegen des Günstigkeitsprinzips für Betroffene nun auch für ältere Fälle.
Was wiederum den einen Meter Abstand betrifft, habe der Mann ihn ja eingehalten, als er den öffentlichen Platz betrat. Ein Verweilen mit einem Meter Abstand fordere die Verordnung von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) nämlich nicht. Selbst wenn, würde diese Vorschrift nicht gelten, denn auch das Covid-Gesetz, auf dem die Verordnung fußt, würde Strafen nur fürs Betreten erlauben, befand das Gericht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entschied indes über einen Schüler. Er war Ende März mit einer anderen Person (laut dem Schüler seiner Freundin) im selben Auto gesichtet worden. Regeln, die Fahrgemeinschaften ausdrücklich erlaubten, kamen erst im April. Daher sollte der Schüler nun Strafe zahlen, weil er im Auto zu einer Person aus einem anderen Haushalt weniger als einen Meter Abstand gehalten hatte. Das Auto sei aber kein öffentlicher Ort, sondern ein privater, urteilte das Gericht. Also habe es keine Mindestabstandsregeln gegeben. Die Strafe wurde folgerichtig aufgehoben.