Das österreichische Epidemiegesetz, das seine Wurzeln in der Monarchie hat und aus dem Jahr 1950 datiert, regelt das behördliche Vorgehen, wenn es in gesundheitlichen Belangen im Land hart auf hart kommt: Prinzipiell herrscht Meldepflicht für Verdachtsfälle, Erkrankungen oder gar Todesfälle. Gesundheitsminister Rudolf Anschober hat eine Verordnung erlassen, wonach auch das Coronavirus der Anzeigepflicht unterworfen ist.
Neben dieser Anzeigepflicht gibt es weitreichende Maßnahmen, mit denen der flächendeckenden Ausbreitung von Krankheiten entgegengetreten wird: Gebäude dürfen von der Behörden mit Zwang geräumt werden, eine Einreise aus dem Ausland kann untersagt werden. Auch die Abriegelung von Gemeinden ist möglich, das Gleiche gilt für Betriebe und Schulen, für die und von denen Gefahr ausgeht.
Das Epidemiegesetz geht hier vom "verständigen" Bürger aus – Behörden haben aber den Anspruch der Bevölkerung auf höchstmöglichen Schutz durchzusetzen, wenn notwendig mit Hilfe der Exekutive: Dann muss die zuständige Behörde – unter Beachtung der jeweiligen Verhältnismäßigkeit – Maßnahmen ergreifen: Wer aus der Quarantäne flüchtet, kann straf- oder verwaltungsstrafrechtlich belangt werden.
Wird ein Bürger mit einem Kontaktverbot zu anderen Personen belegt oder anderweitig in seiner Freiheit beschränkt, befasst sich das jeweilige Bezirksgericht mit dem Fall. Welche Maßnahmen verhängt werden, entscheiden die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden. Das Heer kann zwar Assistenz leisten, darf aber keine Zwangsmaßnahmen setzen, hieß es auf Nachfrage im Innenministerium.
Dort hält man das geltende Epidemiegesetz jedenfalls für adäquat.