Lehrerbewertungsplattformen im Internet sind grundsätzlich zulässig. Zu diesem Schluss kommt der Professor für Technologie- und Immaterialgüterrecht, Nikolaus Forgo (Uni Wien), in einem Gutachten für das Bildungsministerium zur App "Lernsieg". Allerdings gebe es durchaus rechtliche Probleme, etwa bei den erhobenen Daten der Schüler, so Forgo am Montag vor Journalisten.

Zuletzt hatte die Datenschutzbehörde ihr Verfahren gegen "Lernsieg" eingestellt. Die Verarbeitung der Lehrerdaten stehe im Einklang mit den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung, heißt es in deren Bescheid. Darüber hinaus würden die berechtigten Interessen der Allgemeinheit bzw. der Schüler die Beeinträchtigung des Grundrechts auf Datenschutz der Lehrer überwiegen.

Forgos Prüfung erfolgte unabhängig von der Behörde bzw. dem App-Betreiber. Laut Ministerium habe man mit der Veröffentlichung des Gutachtens bis zur Behördenentscheidung gewartet.

Bedenken

Auch der Wissenschafter kommt zum Schluss, dass Lehrbewertungsplattformen prinzipiell zulässig sind. "Es gibt ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Bewertung. Daran ändert sich auch nichts, wenn Bewertungen anonym abgegeben werden", so Forgo. Mögliche rechtliche Probleme sah er darin, dass Lehrer kein Feedback zur Bewertung abgeben können, Schüler ihre Bewertung offenbar nicht korrigieren können und nicht sichergestellt ist, dass die bewertenden Schüler auch tatsächlich in die betreffende Schule gehen. Diese Bedenken äußerte zum Teil auch die Datenschutzbehörde in ihrem Bescheid, verwarf diese aber.

Von der Datenschutzbehörde nicht geprüft wurde dagegen die Verarbeitung der Schülerdaten - um bewerten zu können, muss die Telefonnummer angegeben werden. Hier hat Forgo "erhebliche Bedenken": So gebe es etwa keine Beschränkung auf ein Mindestalter. Es sei aber sehr wahrscheinlich, dass auch Unter-14-Jährige die "Lernsieg"-App nutzen. "Diese Altersgruppe kann aber nicht ohne Mitwirkung der Eltern wirksam einwilligen." Dazu komme, dass nicht ersichtlich sei, warum man Daten wie die Telefonnummer angeben müsse, um einen Bewertungsvertrag abzuschließen.

Unabhängig vom Bescheid der Behörde könnten Lehrer versuchen, Ansprüche auf Korrektur, Löschung, Information oder Widerspruch geltend zu machen, betonte Forgo. Dazu komme, dass Pädagogen sich auch auf zivilrechtlichem Weg gegen bestimmte Bewertungen der Schüler wehren könnten. "Dann wird es interessant, ob der Betreiber dessen Daten herausgeben muss."

Zwar seien Meinungsäußerungen stärker geschützt als Tatsachenbehauptungen, meinte Forgo. Aber die in der App mögliche Bewertung der Pünktlichkeit der Lehrer stelle etwa eine Tatsache dar. "Wenn 200 Leute sagen, der kommt immer zu spät, könnte ein Lehrer durchaus ein rechtliches Interesse haben herauszufinden, ob das tatsächlich alles Schüler von ihm sind."

Graubereich

Die ehemalige Bildungsministerin und nunmehrige Chefin der Präsidialsektion, Iris Rauskala, sah ebenfalls einen "Graubereich an rechtlich offenen Fragen". Darüber hinaus müsse auch im Unterricht das Thema Datenschutz vermittelt werden: "Schüler, passt bitte bei jeder Bewertung und bei jedem Datensatz, die ihr abgebt, auf, ob das in einem vernünftigen Zusammenhang steht."

Im Ministerium selbst arbeite man derzeit an der Weiterentwicklung der eigenen derzeit noch freiwilligen Qualitätssicherungsverfahren - derzeit würden jene für den AHS- und Pflichtschulbereich mit jenen im berufsbildenden Bereich zusammengeführt. "Das Bestreben besteht, dass solche Apps obsolet werden."