Mit der Vermietung ihrer Wohnung über Airbnb und andere Plattformen haben viele Wohnungseigentümer eine lukrative Verwertungsmöglichkeit für ihr Objekt gefunden. Nicht immer zur Freude der Miteigentümer der betreffenden Wohnanlagen, die am Kommen und Gehen ständig wechselnder „hausfremder“ Personen Anstoß nehmen. „Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Vermietung von Eigentumswohnungen bis zu 30 Tagen zu touristischen Zwecken ohne die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer unzulässig ist“, sagt der Wiener Rechtsanwalt Gerold Beneder. Damit sei aber nicht geklärt worden, ob längerfristige Vermietungen, wie zum Beispiel über zwei bis sechs Monate, erlaubt sind.
„Soweit überblickbar, liegt jetzt mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien erstmals eine Entscheidung zu diesem Thema vor“, sagt Beneder zu dem Erfolg, den er für seinen Mandanten gerade vor Gericht erzielt hat: „Das Urteil besagt, dass im Wohnungseigentumsobjekt Vermietungen für die Dauer bis zu sechs Monaten zu touristischen Zwecken unzulässig sind.“
Beneder klagte im Auftrag seines Mandanten eine Wohnungseigentümerin, die zwei Wohnungen für die Dauer von zwei Tagen bis zu drei Monaten über Airbnb vermietete. „Die Vermietung erfolgte regelmäßig und flächendeckend, was die zahlreichen Bewertungen auf der Plattform bewiesen.“ Eine Widmung der Wohnung für Ferienzwecke habe es nicht gegeben, die Eigentümerin habe aber gemeint, es sei ihr gutes Recht, ohne Zustimmung der anderen Eigentümer über Airbnb zu vermieten. „Mein Mandant teilte ihr schriftlich mit, dass ihm das nicht recht wäre, weil sich dadurch laufend hausfremde Personen im Eigentumsobjekt aufhalten“, sagt der Anwalt.
In Kenntnis der OGH-Judikatur, die Vermietungsdauern bis zu 30 Tagen jedenfalls für unzulässig erklärt, habe die Beklagte schließlich auf eine Mindestdauer von 31 Tagen umgestellt. „Aber auch dafür hatte das Gericht kein Verständnis“, erklärt Beneder. „Die Wohnungen waren voll möbliert und die Eigentümerin gab den Mietern auch Tipps zu Sehenswürdigkeiten und öffentlichen Verkehrsmitteln. Das Gericht ging dabei von Beherbergungsleistungen aus, die über die bloße Raumvermietung hinausgehen.“ Das widerspreche der vorliegenden Widmung der Wohnung zu Wohnzwecken.