Wer aufgrund von Naturereignissen wie heftigen Schneefällen, Überflutungen und Murenabgängen – wie aktuell in Kärnten und in der Steiermark – gar nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten. "Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt", berichtete ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller.
Das Gleiche gilt für den Fall, dass Eltern bei ihren Kindern bleiben müssen, weil Kindergarten oder Schule wegen des Unwetters geschlossen bleiben und sie keine andere Möglichkeit für die Kinderbetreuung haben, informierte Müller am Montag.
Keine Entlassung möglich
"Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss aber alles ihm bzw. ihr Zumutbare unternehmen, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen", wurde betont. In diesem Fall könne der Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben auch nicht zum Anlass für eine Entlassung nehmen. Einfach daheimbleiben, das geht also nicht. Außerdem muss der Arbeitgeber vom Zuspätkommen oder der Verhinderung informiert werden.
In Katastrophenfällen gibt es die gesetzlich geregelte Entgeltfortzahlung. Seit 2014 gilt diese laut ÖGB nicht nur für Angestellte, sondern auch für Arbeiter.