Ein Antrag der sogenannten "Nacht-Gastronomie", sie vom ab November geltenden Rauchverbot wegen der möglichen Beeinträchtigung von Anrainern auszunehmen, ist am Verfassungsgerichtshof abgeblitzt. Der VfGH hat, wie er am Mittwoch mitteilte, die Behandlung des Antrags abgelehnt. Der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei nicht überschritten worden.
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Anträge werden vom Verfassungsgerichtshof u.a. dann abgelehnt, wenn sie vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. "Ein solcher Fall lag hier vor", hieß es in einer Pressemitteilung.
Mehrere Besitzer von Nachtlokalen hatten sich gegen das vom Nationalrat im Juli 2019 neuerlich beschlossene absolute Rauchverbot in der Gastronomie ab 1. November 2019 an den VfGH gewandt. In ihrem Individualantrag wollten sie die Nacht-Gastronomie von den übrigen Lokalen unterschieden wissen, da ihre Besucher eine unterschiedliche Alters- und Gästestruktur sowie ein abweichendes Nutzungsverhalten als die Speisegastronomie aufweisen würden. Das Rauchverbot würde zudem zu einer erhöhten Belästigung der Anrainer durch die im Freien rauchenden Gäste führen, woraus sich weitere Beschränkungen für den Betrieb solcher Lokale ergeben könnten.
Begründung der Ablehnung
Der VfGH verwies auf sein Erkenntnis vom 18. Juni 2019 (Anfechtung der Aufhebung des allgemeinen Rauchverbots in der Gastronomie; Anm.), wonach "Rauchen von Tabakwaren [...] ein gesellschaftliches Phänomen, das gesundheitsschädlich ist und auch andere Menschen gefährdet" ist. Es sei daher dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er den Gesundheitsschutz, insbesondere auch die Interessen von Arbeitnehmern, höher bewertet als die Interessen der Betreiber von Gastronomiebetrieben. Die angefochtene Regelung greife auch nicht unverhältnismäßig in die rechtlich geschützten Interessen jener Gewerbetreibenden ein, deren Gastronomiebetriebe so gut wie ausschließlich nachts aufgesucht werden.
Dem Gesetzgeber steht es auch frei, als Folge des Rauchverbots in solchen Lokalen allfällige Beeinträchtigungen von Nachbarn in Kauf zu nehmen. Dies umso mehr, als es gewerberechtliche und zivilrechtliche Regelungen gibt, die den Schutz der Nachbarn ermöglichen, so der VfGH.
Ausständig ist noch eine Entscheidung des VfGH zu einem weiteren Antrag zum Thema: Die Vereinigung der Shisha-Bar Betreiber Österreich (VSBÖ) wollen vom Rauchverbot ausgenommen werden. Argumentiert wird, dass niemand zu einem anderen Zweck in eine Shisha Bar gehe als eine Wasserpfeife zu rauchen.