Ein Mann hat jahrelang Alimente für ein Kind bezahlt, das nicht seines war. Er will das Geld von der Mutter zurück. Das Oberlandesgericht Linz (OLG) wies die Klage ab. Wie die "Presse" am Montag berichtete, lässt der Oberste Gerichtshof (OGH) den OLG nun aber noch einmal prüfen, ob die Frau den Mann tatsächlich bewusst falsch über seine Vaterschaft informiert hat.
Die Vorgeschichte: Die Frau hatte dem Mann erzählt, dass sie sich von ihrem Lebensgefährten getrennt habe. Es kam zum intimen Kontakt. Vier Tage danach hatte die Frau aber noch Sex mit ihrem Ex. Als die Frau von ihrer Schwangerschaft erfuhr, sagte sie dem neuen Mann in ihrem Leben, den sie später auch heiratete, er sei der Vater. Dass auch ihr Ex infrage kam, verschwieg sie. Nach Ende der Ehe stellte sich heraus, dass das inzwischen 13-jährige Kind nicht von dem Mann war.
35.000 Euro
Der "falsche" Vater forderte Kindesunterhalt (35.000 Euro) zurück. Die Frau habe ihn damals angelogen und vorsätzlich verschwiegen, dass sie zu ähnlicher Zeit mit zwei Männern Sex gehabt habe. Die Frau entgegnete, dieser habe sie nicht danach gefragt.
Das Landesgericht Salzburg entschied zugunsten des Mannes. Das Oberlandesgericht Linz (OLG) wies die Klage jedoch ab. Denn der Mann habe seine Vaterschaft nie angezweifelt, obwohl er gewusst habe, dass die Frau in einer Lebensgemeinschaft mit einem anderen war. Eine Frau sei nicht verpflichtet, von sich aus zu erklären, dass sie mit mehreren Männern in der fraglichen Zeit Sex hatte, meinte das OLG laut "Presse". Sogar wenn eine Mutter wisse, dass jemand anderer der Vater sei, mache sie das nicht schadenersatzpflichtig. Das wäre sie nur, wenn sie Fragen des von ihr als Vater bezeichneten Mannes nach anderen Sexualpartnern bewusst wahrheitswidrig beantwortet. Der Mann habe aber nicht gefragt.
Der OGH hielt nun dem Bericht zufolge fest, eine Frau sei zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, einem möglichen Vater von sich aus zu sagen, dass sie auch mit anderen Personen verkehrt hat. Die einschlägige Judikatur dazu betraf aber Frauen, die wirklich geglaubt haben, der von ihnen als Vater bezeichnete Mann sei der Vater. Anderes gelte aber, wenn eine Frau wider besseres Wissen einen Mann über dessen Vaterschaft informiert. In diesem Fall müsse der betroffene Mann nicht nachfragen, ob er als Einziger dafür infrage kommt.
Nach den Feststellungen des Landesgerichts wusste die Mutter, wer der wirkliche Vater war. Sollte die Frau den Mann also bewusst falsch informiert haben, müsse sie den ausgelegten Unterhalt zurückzahlen, erklärten jetzt die Höchstrichter.