Das Wiener Landesgericht für Strafsachen hat am Dienstag ein Zeichen gegen den Handel mit Kunstgegenständen gesetzt, die dem Artenhandelsgesetz (ArtHG) unterliegen. Der langjährige, inzwischen pensionierte Geschäftsführer eines Wiener Auktionshauses, das im Herbst 2017 einen Narwalzahn versteigert hatte, wurde zu einer Geldstrafe von 2.700 Euro verurteilt, davon die Hälfte unbedingt.
Über das Auktionshaus wurde nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz eine Verbandsgeldbuße von 52.500 Euro verhängt, davon ein Drittel unbedingt. Die ursprüngliche Besitzerin des zwei Meter langen und 5,3 Kilogramm schweren Zahns fasste eine Geldstrafe von 1.920 Euro aus, davon die Hälfte unbedingt. Richterin Mariella Noe ging bei ihr und dem Geschäftsführer von grober Fahrlässigkeit aus. Die beiden hätten es unterlassen, sich darüber zu informieren, dass für den Verkauf des Zahns über die CITES-Papiere hinaus eine Vermarktungsbescheinigung erforderlich gewesen wäre.
"Kein Kavaliersdelikt"
Sämtliche Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Die Verteidiger erbaten Bedenkzeit, Staatsanwalt Bernhard Mascha gab vorerst keine Erklärung ab. Letzterer hatte eingangs der Verhandlung betont, dass es sich um kein Kavaliersdelikt handle. Narwale seien "die Einhörner der Meere" und vom Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) geschützt. Die Angeklagten hätten ihre Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen und sich nicht hinreichend mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen auseinandergesetzt, bemängelte Mascha.
Die Besitzerin des Narwalzahns hatte diesen von einem in Kanada wohnhaften Bekannten geschenkt bekommen. Als sie ihn veräußern wollte, konnte sie zwar eine CITES-Einfuhrgenehmigung vorlegen, war nach den geltenden Bestimmungen aber nicht ohne Weiteres zum Verkauf des Kunstgegenstands berechtigt. Weder sie noch das Auktionshaus, bei dem der Zahn im Oktober 2017 versteigert wurde, kümmerten sich um die dafür erforderlichen Papiere. Er habe "dieses Gesetz (das Artenhandelsgesetz, Anm.) in vielen, vielen Details als völlig irrsinnig angesehen", meinte der pensionierte Geschäftsführer. Er sprach von "Eskapaden" des Gesetzgebers.
Eine Schweizerin ersteigerte um 20.000 Euro den geschützten Zahn. Weil es sich dabei um eine Drittstaat-Bürgerin handelte, war eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Erst beim Versuch, diese beizuschaffen, fiel auf, dass für den Verkauf erforderliche Papiere fehlten. Der Kauf wurde daher rückabgewickelt, der Zahn von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt.
Im Unterschied zum ehemaligen zeigte der bei der Verhandlung ebenfalls anwesende nunmehrige Geschäftsführer des Auktionshauses eine gewisse Schuldeinsicht. "Wir haben daraus gelernt. Wir nehmen das Artenschutzgesetz ernst", versicherte er der Richterin.