Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) berät in seiner laufenden Herbstsession über die unterschiedliche Förderung konfessioneller und nicht-konfessioneller Privatschulen. Beschwerde führt eine Waldorf-Schule, deren Antrag auf Subventionierung einer Direktions- sowie von acht Lehrerstellen abgelehnt wurde.

In dem Verfahren geht es allerdings nicht um die grundsätzliche Ungleichbehandlung von konfessionellen Privatschulen, denen etwa die vollen Lehrergehälter automatisch vom Staat abgegolten werden, und nicht-konfessionellen, die nur um Subventionierung ansuchen können. Geprüft wird vielmehr, ob der Gesetzgeber die Förderkriterien für sogenannte Schulen ohne gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung im Bereich der konfessionellen und nicht-konfessionellen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht unterschiedlich regeln darf.

Schulen mit Öffentlichkeitsrecht dürfen rechtlich anerkannte Zeugnisse ausstellen und es kann dort die Schulpflicht, teils sogar die Matura absolviert werden. Das Privatschulgesetz macht allerdings Unterschiede: Konfessionellen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht werden unter bestimmten Voraussetzungen (Schüler- bzw. Lehrerzahl) auch dann Lehrergehälter samt Begleitkosten ersetzt, wenn sie keiner gesetzlich geregelten Schulart (etwa Volksschule, AHS) entsprechen, sondern ein eigenes Organisationsstatut haben.

Entsprechende ebenfalls mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Alternativschulen ohne gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung haben hingegen keine Chance auf Subvention. Das schließt solche Schulen aus, die keine klassischen Volksschulen, AHS oder Neuen Mittelschulen sind, weil Kinder etwa über mehrere Jahrgänge gemeinsam unterrichtet werden - also etwa manche Waldorfschulen oder Montessorischulen.

Gleichheitswidrig?

Der VfGH geht in seinem Prüfbeschluss vorläufig davon aus, dass es gleichheitswidrig ist, bei konfessionellen Privatschulen keinen Unterschied zu machen, ob die betreffende mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung hat oder nicht, bei nicht-konfessionellen aber schon. Damit würden letztere "von vornherein und ausnahmslos vom Zugang zur Subventionierung" ausgeschlossen. Der Gerichtshof macht geltend, dass mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts im Wesentlichen die Aufgabenerfüllung der unterschiedlichen Schulen vergleichbar ist.