Das Bemühen der "Nachtgastronomie", das Gastro-Rauchverbot doch noch zu kippen, hat eine erste juristische Hürde genommen: Der beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Individualantrag ist zulässig, die Bundesregierung wurde vom VfGH zu einer Stellungnahme aufgefordert, berichteten die Wirte am Freitag. Dies wurde von Andrea Martin, Leiterin des Büros der VfGH-Präsidentin, bestätigt.
Anrainerschutz
Das ehemals von der rot-schwarzen Koalitionsregierung geplante, von der türkis-blauen Regierung dann wieder aufgehobene und schließlich von allen Parteien außer der FPÖ Anfang Juli wieder beschlossene Gastro-Rauchverbot ist der Initiative Nachtgastronomie ein Dorn im Auge. Hintergrund sei "die nicht zu Ende gedachte Situation rund um den Schutz der Anrainer".
Österreichweit sei im Zeitraum 22.00 bis 6.00 Uhr mit bis zu 50.000 Rauchern gleichzeitig vor den nachtgastronomischen Lokalen zu rechnen - und dies würde zu massiver Lärmbelästigung der Anrainer führen, so Stefan Ratzenberger, Sprecher der Interessengemeinschaft "Nachtgastronomie für Anrainerschutz", die mittlerweile rund 1.800 Unternehmen umfasse. Diese Nachtgastronomie will sich deshalb von normalen Lokalen unterschieden wissen. Dazu wurde der Individualantrag beim VfGH gestellt.
Aussicht auf Erfolg?
Die Initiative schreibt in ihrer Aussendung, dass der VfGH davon ausgeht, dass der Individualantrag "eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat". Laut Martin würden nur ganz offensichtlich aussichtslose Anträge abgelehnt. Dies sei aber keinerlei Aussage darüber, welche Aussicht auf Erfolg für die Wirte tatsächlich bestehe.
"Damit ist eine große Hürde genommen, die nur wenige Individualanträge nehmen", freuten sich die Nachtgastronomen. "Prozentuell ist dies richtig", bestätigte Martin. Zulässig seien nämlich nur jene Individualanträge, für die es keine Möglichkeit gibt, zunächst bei einem ordentlichen Gericht oder einem Verwaltungsgericht eingebracht und behandelt zu werden. Der Verfassungsgerichtshof hat den Individualantrag am 22. August 2019 der Bundesregierung übermittelt, die dazu innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen muss.