Ein 33-jähriger Vorarlberger ist am Dienstag vom Landesgericht Feldkirch bedingt in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden. Der Mann hatte während eines Aufenthalts im Landeskrankenhaus Rankweil (Bez. Feldkirch) zwei anderen Patienten Liquid Ecstasy zu trinken gegeben, danach traten schwere gesundheitliche Probleme auf. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Weil der 33-Jährige selbst schwer drogenabhängig war, nahm er für einen stationären Aufenhalt im Spital zur eigenen Versorgung eine Flasche Liquid Ecstasy mit. Die Droge, bekannt unter GBL (Gamma-Butyrolacton) ist bekannt dafür, dass sie vor allem in Wechselwirkung mit anderen Medikamenten oder Drogen äußerst gefährlich ist. Das zeigte sich auch bei den beiden Patienten, die aus der Flasche des 33-Jährigen tranken. Die beiden Opfer, ein Mann und eine Frau, mussten sich nach dem Konsum des Liquid Ecstasy übergeben, zeigten Vergiftungserscheinungen und befanden sich in akuter Lebensgefahr. Die Frau fiel anschließend drei Tage lang in einen komatösen Zustand.

"Nicht zurechnungsfähig"

Vor Gericht betonte der 33-Jährige, "dass sie es selbst unbedingt wollten". Die Frau hingegen sagte aus, ihr sei die Flüssigkeit aufgedrängt worden. Der zweite Patient hätte laut den Schilderungen des Betroffenen die Flasche "nur einmal kurz halten" sollen. "Dass er davon trinkt, konnte ich doch nicht wissen", so der 33-Jährige.

Laut Gutachten von Reinhard Haller war der 33-Jährige zur damaligen Zeit nicht zurechnungsfähig, weshalb er beim Prozess nicht Angeklagter, sondern Betroffener war. Bei ihm ging es letztlich nicht um Strafe, sondern um eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Eine solche ist möglich, wenn jemand eine Gefahr für sich oder andere darstellt und wahrscheinlich ist, dass der Betroffene wieder Straftaten begehen könnte.

Bei dem 33-Jährigen standen neben dem Vorfall im Krankenhaus eine gefährliche Drohung, ein Widerstand gegen die Staatsgewalt und eine Nötigung im Raum. Als Folge seiner Gesetzesverstöße wurde eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ausgesprochen, die mit einer Probezeit von fünf Jahren verbunden wurde. Hält sich der 33-Jährige an alle Weisungen, kann er weiterhin ambulant behandelt werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.