"Pokerkönig" Peter Zanoni, Betreiber von elf Concord Card Casinos (CCC) in Österreich, ist vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) abgeblitzt. Zanoni verweigert Kriegsopferabgabe-Nachzahlungen in Millionenhöhe. Nach seiner Niederlage 2017 beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wies nun auch der VfGH die Klage zurück, bestätigte das Gericht einen Bericht der "Neue Vorarlberger Tageszeitung" (Freitag).
Zanoni betreibt in Bregenz ein Pokercasino, für das laut dem Zeitungsbericht allein von September 2010 bis Dezember 2012 Kriegsopferabgabe in Höhe von 97,6 Mio. Euro anfielen. Der Betreiber verweigerte die Zahlung, sprach von einer verfassungswidrigen "Erdrosselungssteuer" und zog vor Gericht. 2017 war Zanoni in dem Fall am VwGH abgewiesen worden, das Höchstgericht hatte seine Revision gegen die Nachforderung der Kriegsopferabgabe abgeschmettert.
Die Vorarlberger Kriegsopferabgabe hatte der VwGH 2012 zunächst für rechtens erklärt. Erst 2018 änderte das Gericht seine Auffassung, dass beim Pokern Spieleinsätze Eintrittsgelder seien. Angesichts der damals neuen Flächenbesteuerung für die Casinos Austria in Bregenz vertrat das Land Vorarlberg die Ansicht, dass keine Kriegsopferabgabe anfalle, wenn keine Eintrittsgelder für den Casinos-Besuch eingehoben werden. Was für die teilstaatlichen Casinos Austria gelte, müsse auch für Zanonis Concord Card Casinos gelten, entschied der VwGH. Zudem entfiel laut dem Höchstgerichtsurteil entsprechend auch die Vergnügungssteuer.
Firma musste Konkurs anmelden
Wegen der Forderungen der Stadt Bregenz aus den oben genannten Jahren hatte Zanonis Firma CBA Spielapparate- und Restaurationsbetriebs GmbH 2016 Konkurs anmelden müssen, sie schloss zum 1. Februar 2018. Inzwischen führt er das Casino mit einer anderen zu ihm gehörenden Gesellschaft. Er forderte von der Republik Schadenersatz für seine wegen der hohen Forderungen insolvente Firma in Höhe jener 97,6 Mio. Euro, die er nach dem Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz zahlen soll.
Zanoni wandte sich mit einer Staatshaftungsklage an den Verfassungsgerichtshof und blitzte nun ab. Der Fall sei zurückgewiesen worden, bestätigte der VfGH am Freitag gegenüber der APA. Der VwGH habe bei seinen Entscheidungen 2016 und 2017, in denen die Rechtmäßigkeit der hohen Forderung bekräftigt wurde, nicht gegen EU-Recht verstoßen. Darauf hatte der Kläger seine Forderungen gestützt. Nach dem Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz sind zehn Prozent der Eintrittsgelder zu entrichten, und in seinem Fall seien unzulässigerweise die Pokereinsätze als Eintrittsgelder gewertet worden, so Zanoni. Das sei das Fünffache seiner Einnahmen, das könne er nicht zahlen, so der Betreiber im Februar 2018 gegenüber der APA.
Diese Berechnung der Kriegsopferabgabe verstoße gegen EU-Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit, Eigentum und freier Erwerbsausübung, so seine Argumentation vor dem Höchstgericht. Für den VfGH war die Frage, wie der Begriff Eintrittsgeld ausgelegt wird, aber nicht von unionsrechtlicher Bedeutung. Der Kläger habe nicht nachvollziehbar begründen können, warum die Gesetzesauslegung durch den VwGH gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verstoßen haben soll. In Staatshaftungsverfahren beurteilt der VfGH nicht, ob VwGH-Entscheidungen korrekt sind, sondern lediglich, ob dabei EU-Recht missachtet wurde.