Auf keinen Fall gibt es eine Entgelt- oder Stornopflicht, wenn ein gebuchtes Hotel nachhaltig und für alle Gäste nicht erreichbar ist.

Kommt der Urlaubsgast aber aufgrund der Schneemassen nicht vom Urlaubsort weg und muss weiterhin in seinem Quartier bleiben, so muss er die Unterkunft auch bezahlen. "Urlauberinnen und Urlauber sollten den Umstand der Nichterreichbarkeit - im Hinblick auf allfällige gerichtliche Auseinandersetzungen - gut dokumentieren", rät Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Unerreichbarkeit

Der VKI geht aber davon aus, dass ein Urlaubsgast, der seinen Zielort nur deshalb nicht erreicht, weil etwa eine Straße, die nicht der einzige Zufahrtsweg ist, durch einen Lawinenabgang gesperrt ist, das Entgelt für das gebuchte Feriendomizil zu leisten haben wird, hieß es am Mittwoch in einer Aussendung. Kann aber der Beherbergungsbetrieb von keinem Urlaubsgast - also auch nicht auf Umwegen - erreicht werden, dann trifft das Risiko der Unerreichbarkeit des "eingeschneiten" Wintersportortes den Gastwirt.

Entspannt sich die Wettersituation während der vereinbarten Leistungszeit, will aber der Urlauber nicht mehr anreisen, dann wird der Vertrag unter Heranziehung der "Grundsätze der Teilunmöglichkeit" dann zur Gänze aufgelöst, wenn die verbleibende Urlaubszeit den angestrebten Erholungszweck nicht mehr erfüllen kann. In diesem Fall muss der Gast auch für die restlichen Urlaubstage nicht mehr bezahlen.