Ein Jugendlicher soll im Dezember ein damals 16-jähriges Mädchen in Wien-Liesing brutal attackiert und ausgeraubt haben. Außerdem wollte er sie mit gezücktem Messer zu sexuellen Handlungen zwingen. Um den Täter auszuforschen, veröffentlichte die Polizei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft am Dienstag Fotos. Diese stellten sich bereits wenig später als falsch heraus.
Dutzende Hinweise
Bei dem Jugendlichen auf den Fotos handelte es sich vielmehr um einen YouTuber aus den USA. Nach der Veröffentlichung der Bilder gingen binnen kürzester Zeit dutzende Hinweise diesbezüglich bei der Polizei ein, diese widerrief daraufhin die Lichtbilder.
Die Jugendliche hatte den späteren Täter auf Facebook kennengelernt, die Kommunikation zwischen den beiden erfolgte ausschließlich über das Soziale Netzwerk. Dafür hatte sich der Verdächtige ein falsches Profil unter falschem Namen zugelegt. Er traf sich mit der damals 16-Jährigen am Abend des 23. Dezember bei der U-Bahnstation Erlaaer Straße, von der sie gemeinsam in den nahegelegenen Skaterpark in der Carlbergerergasse gingen. Erst nach einiger Zeit kam es dort zu den Übergriffen.
Laut Angaben des Opfers soll der Jugendliche die junge Frau geschlagen, mehrfach gewürgt und ihr das Handy geraubt haben. Außerdem bedrohte er die 16-Jährige mit einem Messer und wollte sie mit geöffneter Hose zu Oralverkehr zwingen. Das Mädchen konnte unverletzt flüchten, es rannte zur U-Bahn, fuhr nach Hause und verständigte von dort die Polizei.
"Man hat ihr geglaubt"
Die Ermittler stellten den Schriftverkehr sicher. Ihnen war bewusst, dass es sich beim Facebook-Profil des jungen Mannes um eine Fälschung handelte. Aber sie gingen davon aus, dass zumindest die Fotos den Verdächtigen zeigen - insbesondere, nachdem die junge Frau ihn darauf eindeutig als Täter identifiziert hatte. "Ihre Angaben waren plausibel, man hat ihr geglaubt", konstatierte Polizeisprecher Thomas Keiblinger.
Mittels einfacher Google-Bildersuche hätten die Ermittler jedoch feststellen können, dass es sich bei den Fotos des vermeintlichen Beschuldigten um den jugendlichen Amerikaner handelte. Das wurde von der Polizei offenbar nicht überprüft.
Die Fotoveröffentlichung am Dienstag erfolgte dann auf Anordnung der Staatsanwaltschaft. Für die Anklagebehörde war der Polizeibericht "schlüssig". "Als Staatsanwalt verlasse ich mich auf die Ermittlungsergebnisse der Polizei", sagte dazu Behördensprecherin Nina Bussek. Diese würden in der Regel nicht nachgeprüft.
Weitere Fake-Profile
Die beiden Fotos zeigten jedenfalls einen sehr jung wirkenden Mann. "Es gibt keine Altersbegrenzung, ab wann ein Lichtbild eines Verdächtigen veröffentlicht werden darf", sagte Bussek. Im gegenständlichen Fall lagen "die gesetzlichen Voraussetzungen auf jeden Fall vor". Beim Vorwurf eines schweren Raubes in Verbindung mit einem Sexualdelikt sei die Veröffentlichung "verhältnismäßig".
Der Beschuldigte verfügte im Übrigen über weitere Fake-Profile. Mit einem solchen kontaktierte er im April erneut die junge Frau. Diese ließ sich aber auf keine weitere Kommunikation mehr ein.
Anwältin übt Kritik
Harsche Kritik an der Wiener Polizei übt die auf Medien und Urheberrechtsgesetz spezialisierte Rechtsanwältin Maria Windhager: Das Vorgehen der Polizei sei "peinlich" und zugleich "beunruhigend und verwerflich". "Wir empören uns, wenn Medien unter Zeitdruck falsche Fotos verwenden und diese vorschnell ohne Recherche veröffentlichen. Nun macht die Polizei, die nicht unter diesem Zeitdruck steht, denselben Fehler", sagte Windhager im Gespräch mit der APA.
Für Windhager beweist dieser Umstand "Unkenntnis der Polizei im Umgang mit Sozialen Medien. Anders ist so etwas nicht zu erklären". Die Expertin ortet in diesem Fall eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte und des Bildnisschutzes des von der falschen Veröffentlichung Betroffenen. Dieser könnte im Klagsweg eine Unterlassung, eine Löschung, ein angemessenes Entgelt und Schadenersatz wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geltend machen.
Da die Polizei die Lichtbilder über den Medienverteiler verbreitet hatte, wäre sie nach Ansicht von Windhager außerdem nach dem Mediengesetz (MedienG) als Medieninhaberin anzusehen. Das ist insofern von Bedeutung, als in dem Fall auch Verstöße gegen §6 MedienG (üble Nachrede) und §7a (Verletzung des Identitätsschutzes) in Betracht kommen, die eine Entschädigung nach sich ziehen könnten.