Ein Temposünder, der im Juni 2015 den "Luft 80-er" auf der Westautobahn in Wals-Siezenheim bei Salzburg um 22 km/h überschritten und eine Strafe von 70 Euro ausgefasst hatte, ist mit seiner Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht abgeblitzt. Er gab an, dass das Luftmessgerät, nach deren Daten die 80-km/h-Beschränkung erfolgte, nicht geeicht war. Laut Gericht ist ein Eichung nicht erforderlich.
Der Autofahrer, der die Strafe nicht zahlen wollte, argumentierte in seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Salzburg, dass die Luftgütemessanlage nicht geeicht gewesen sei. Deshalb hätte die Geschwindigkeitsbeschränkung, die nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft festgelegt worden sei, nicht kundgemacht und die Messergebnisse nicht "im amtlichen Verkehr" verwendet werden dürfen. Ein ungeeichtes Messgerät würde unzulässige Messergebnisse bringen, meinte der Beschwerdeführer. Deshalb dürften diese Werte in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht zur Anwendung gelangen.
Keine Eichpflicht vorgesehen
Doch das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die Richterin erläuterte in ihrer Entscheidung von Ende Jänner 2017, dass der Gesetzgeber für Luftgütemessgeräte keine Eichpflicht vorgesehen habe. Sie verwies dabei auf den Paragrafen 7 des Maß- und Eichgesetzes (MEG). Das Messgerät sei zudem wenige Tage vor dem Tatzeitpunkt kalibriert worden, die Abweichung vom Sollwert des Stationskalibrators am Tattag sei im zulässigen Bereich gelegen. Für das Gericht habe es auf Grundlage der Ausführungen eines Sachverständigen und der vorliegenden Unterlagen keine Zweifel an der Richtigkeit der Messwerte ergeben, die das Luftgütemessgerät geliefert habe.