Für das Gericht galt es als erwiesen, dass der Angeklagte die Al-Nusra-Front bewusst positiv dargestellt habe. Das ergebe sich aus den Fotos und den Kommentaren, die auf Facebook teils vom Angeklagten selbst hochgeladen wurden, hieß es.

"Um ihr Wissen über die Al-Nusra-Front besteht kein Zweifel", sagte der Vorsitzende des Schöffensenates. Die im Internet hochgeladenen Postings seien geeignet, einen Schuldspruch herbeizuführen.

Urteil: Zwei Jahre unbedingte Haft, nicht rechtskräftig.
Urteil: Zwei Jahre unbedingte Haft, nicht rechtskräftig. © APA/BARBARA GINDL

Der Strafrahmen reichte in der Causa von einem Jahr bis zu zehn Jahren Haft. Die Vorhaft von Oktober 2015 bis 6. Juni 2016 wurde angerechnet. Mildernd wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschuldigten, erschwerend die Tatwiederholung. Der Syrer wurde auch wegen Diebstahls einer Digitalkamera in einer Salzburger Asylunterkunft verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidiger erbat drei Tage Bedenkzeit, der Staatsanwalt kündigte Strafberufung an.