Ein lesbisches Paar, das in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, und sein vierjähriges Kind haben beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dagegen geklagt, dass die beiden Mütter nicht heiraten dürfen. Nach dem Verhandlungsbeginn am Montag ergeht das Urteil in den kommenden Wochen schriftlich.
In Wien sind bereits vier Paare mit einer Klage gegen das "Eheverbot" gescheitert. Sie wollen vor den Verfassungsgerichtshof ziehen. Der aktuelle Fall ist der erste derartige in Oberösterreich. Das Spezielle daran ist, dass auch im Namen des Kindes geklagt wird. Anwalt Helmut Graupner argumentiert mit dem Kindeswohl.
Die Tochter des Paares werde gegen ihren Willen gezwungen, unehelich aufzuwachsen, so Graupner. Es gehe einerseits um die gesellschaftliche Wahrnehmung, aber auch um einige konkrete Auswirkungen. Wenn die Familie etwa in ein Land gehe, wo die Homo-Ehe erlaubt sei, bedeute die eingetragene Partnerschaft dort "gar nichts". Und beispielsweise gebe es in den USA in vielen Staaten noch rechtliche Unterschiede zwischen ehelichen und unehelichen Kindern.
Weltweit einzigartige Kombination
Graupner wies darauf hin, dass gleichgeschlechtliche Paare in Österreich seit Jahresbeginn die selben Familiengründungsrechte hätten wie heterosexuelle - von der Adoption über die künstliche Befruchtung bis hin zur gemeinsamen Elternschaft. Nur die Ehe gebe es für sie nicht. Diese rechtliche Kombination sei weltweit einzigartig.
Laut dem Anwalt existieren in Österreich 32 Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft (EP). Das reiche von Auflösungsbestimmungen über die Regelung, dass man statt eines "Familiennamens" nur einen gemeinsamen "Nachnamen" habe, bis hin zum Familienstand. Mit Einführung der EP gebe es in Österreich sieben Familienstände - neben ledig, verheiratet, verwitwet und geschieden auch in EP, nach aufgelöster EP und nach verstorbenem eingetragenem Partner. "Eine Verwaltungsaufblähung, die nur dazu da ist, den Unterschied aufzuzeigen." Das Ausfüllen eines Meldezettels oder eine Bewerbung sei für die Betroffenen "ein permanentes Zwangsouting".
Urteil schriftlich
Das Landesverwaltungsgericht kann nun beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, das "Eheverbot" aufzuheben, oder es kann den Bescheid des Standesamtes, wonach die Klägerinnen nicht heiraten dürfen, bestätigen. Eine dritte Möglichkeit wäre, dass es zwar die geltende Regelung als verfassungs- und grundrechtskonform erachtet, aber dennoch das Standesamt anweist, die Frauen zu trauen - etwa aus Gründen des Kindeswohls. Das Urteil ergeht in einigen Wochen schriftlich.