Bisher mussten Privatpersonen, die unerwünschte Nacktfotos von sich im Internet entdeckten, jedes Mal aufs Neue Google kontaktieren, um deren Entfernung zu verlangen. In der Praxis konnte dies bedeuten, dass Betroffene Tag für Tag Google wegen einzelner Links zu illegal hochgeladenen Nacktbildern kontaktieren mussten. Seit wenigen Tagen liegt nun ein Urteil des Oberlandesgerichts Graz vor, demzufolge dieses Prozedere für im Internet Bloßgestellte künftig wesentlich einfacher werden soll: Google ist nicht mehr nur für das Löschen einzelner Links zuständig, sondern trägt auch die Verantwortung dafür, dass illegal von Dritten ins Netz gestellte Bilder - einmal gelöscht - auch tatsächlich gelöscht bleiben, denn oftmals tauchen gelöschte Links oder Bilder in der Google-Suche wenig später wieder auf, nachdem sie erneut illegal durch Dritte hochgeladen wurden.
Ex stellte Bilder ins Netz
Nachdem in einem konkreten Fall ein Erstgericht entschied, dass es Google nicht zugemutet werden kann, das Netz ständig nach bestimmten Links oder Nacktbildern von Betroffenen zu durchforsten, gab das OLG einer Klägerin Recht, wie die Rechtsanwälte von PMSP informierten. Hintergrund: Internet-User hatten immer und immer wieder nach der von ihr beantragten Löschung der Links die Bilder wieder ins Netz gestellt. Bei einer einfachen Google-Suche mit dem Namen der Klägerin tauchten in der Folge auch wieder dieselben intimen Bilder auf.
"Die von ihrem Ex-Ehmann während aufrechter Ehe angefertigten Intimfotos wurden von diesem rechtswidrig online gestellt und zwar unter Bekanntgabe und mit Verbindung zu dem Namen unserer Mandantin. Gab man nun den Namen der Klägerin bei Google ein, so wurden in der Ergebnisliste die Verlinkungen zu den pornografischen
Seiten angezeigt. Jedermann konnte nach Eingabe des Namens also die Nacktfotos unserer Mandantin, der Klägerin, anschauen. Nachdem ihr klar wurde, was ihr Ex-Ehmann hier angerichtet hatte, stellte die Klägerin laufend Löschungsantrag bei Google. Diesen wurde von Google nach anfänglichen Schwierigkeiten auch nachgekommen. Die Fotos wurden jedoch immer wieder hochgeladen und wenige Tage nach der Löschung schienen daher wieder entsprechend Links in den Google Ergebnislisten auf", teilen die Anwälte mit.
Der Rechtsbeistand der Klägerin argumentierte damit, "dass das Geschäftsmodell Google von der Analyse und Indexierung des gesamten Internets lebe. Nach denselben Kriterien, nach denen Webseiten gefunden und in den Google-Suchergebnissen aufgelistet werden, müsse es daher auch möglich sein, das Aufscheinen bestimmter Webseiten in den Google-Suchergebnissen zu unterdrücken", schreiben PMSP in einer Presseaussendung. Der Argumentation gab das OLG statt.
Google gibt keine Stellungnahme
Google erklärte gegenüber der Kleinen Zeitung, dass zu laufenden Verfahren keine Stellungnahme abgegeben wird. Doch sollte der OGH der Entscheidung bestätigen, hätte das weitreichende Folgen für den Konzern. Die Suchalgorithmen müssten angepasst werden, um zu verhindern, dass beanstandete Inhalte gar nicht erst angezeigt werden. Andererseits würden Privatpersonen deutlich mehr Kontrolle über ihr Abbild im Netz bekommen.
Nicht Rechtskräftig
Einziger Wermutstropfen für Betroffene: Das OLG ließ in Folge der Bedeutung der Angelegenheit für Google ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zu, folglich ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Eine Anfechtung durch den Internetgiganten Google ist wahrscheinlich.