Die Polizei warnt im Vorfeld von Halloween am Donnerstag vor Streichen, die strafbar sind. Gleichzeitig ergeht ein Appell an Eltern und Erziehungsberechtigte, ihre Kinder entsprechend aufzuklären. Das Bewerfen von Fassaden oder Autos mit Eiern bzw. das Beschmieren von Hauswänden oder Fahrzeugen sind Straftaten.

Damit es nicht „Saures“ gibt, mahnt die Landespolizeidirektion Niederösterreich zu Vorsicht. Nicht jeder für Kinder und Jugendliche „harmlos“ wirkende Streich befinde sich im Rahmen der Gesetze. Das Verunstalten oder Beschmieren von Häusern oder Autos, Zerstörungen von Briefkästen oder Mülltonnen sowie Diebstähle oder gar das Bedrohen von Menschen, die keine Süßigkeiten herausgeben wollen, stellten Straftatbestände dar, die ausnahmslos zur Anzeige gebracht würden. Die Polizei werde zu Halloween „verstärkt Streifen im Einsatz haben und bei möglichen Strafrechtsdelikten einschreiten“.

Jugendschutzgesetze in der Steiermark und in Kärnten

Auch wenn Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren noch nicht strafrechtlich belangt werden könnten, hätten Geschädigte die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Klage, um eine Wiedergutmachung des entstandenen Schadens, wie z. B. die Reinigung der Hausfassade oder Erneuerung der Mülltonnen, geltend zu machen, verwies die Polizei auf rechtliche Konsequenzen. Weiters werde die zuständige Jugendwohlfahrt informiert, „die auch dazu befugt ist, Erziehungsmaßnahmen zu setzen“. Ein Beispiel sei die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

Auch der Jugendschutz sollte zu Halloween beachtet werden. In der Steiermark und in Kärnten dürfen Jugendliche erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr unbegrenzt und ohne Begleitung einer Aufsichtsperson unterwegs sein, bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in der Zeit von 5.00 bis 23.00 Uhr, ab dem vollendeten 14. Lebensjahr von 5.00 bis 1.00 Uhr.

Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es in beiden Bundesländern nicht erlaubt, Alkohol zu trinken, zu kaufen oder zu besitzen, danach, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gilt dies für Getränke mit gebranntem Alkohol und spirituosenhältigen Mischgetränken. und bis 18 dürfen Getränke keinen gebrannten Alkohol enthalten. Auch wenn es eine Ausweispflicht für österreichische Staatsbürger nicht gibt, muss man als junger Mensch im Zweifelsfall das Alter nachweisen können, sagt die Polizei. Unter 18 ist auch das Rauchen, Besitzen und Konsumieren von Tabakwaren nicht erlaubt.

„Verkleidungen und Maskierungen im Rahmen von Halloween sind nicht verboten.“ Die Landespolizeidirektion Niederösterreich verwies diesbezüglich auf „Traditionspflege bzw. Brauchtumsveranstaltung“.