Seit dem 1. Juli gilt sie: die 35. Novelle der StVO. Konkret bedeutete das, Gemeinden können leichter in Ortschaften Tempo 30 umsetzen und überwachen. Außerdem gibt es nun auch Ampeln, die nach Ende der Grün-Phase nicht blinken. Zwar war es schon bisher für Städte und Gemeinden möglich, Geschwindigkeitsbeschränkungen festzulegen. Voraussetzung waren allerdings umfangreiche Gutachten, die in einem bürokratischen Prozess das Erfordernis der Temporeduktion darlegen mussten.

Die Novelle der Straßenverkehrsordnung bringt nun folgende Erleichterung: Künftig kann die jeweils zuständige Straßenbehörde in Ortsgebieten in Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis wie vor Schulen, Kindergärten, Freizeiteinrichtungen oder Spielplätzen, Krankenhäusern oder Seniorenheimen vereinfacht die erlaubte Höchstgeschwindigkeit verringern. Einzige Voraussetzung ist laut Ministerium, dass die Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere von Fußgängern oder Radfahrern, geeignet ist.

Auch allgemein wird der Prozess zur Verordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen entbürokratisiert. Diese Verbesserungen helfen dann auch außerhalb der schutzwürdigen Bereiche. Zusätzlich stärken werden die Gemeinden auch bei der Überwachung der Tempolimits gestärkt. So dürfen seit 1. Juli Gemeinden Radarkontrollen selbst durchführen. Voraussetzung ist eine entsprechende Übertragungsverordnung des Landes. Bisher konnten die Gemeinden nur dann Radarkontrollen durchführen, wenn sie über einen eigenen Gemeindewachkörper verfügen.

Neu ist auch die Zuflussregelung durch geänderte Ampelschaltungen. Bisher wurde die Grün-Phase jeder Ampel durch ein Blinken beendet. Das bleibt auch weiterhin so. Allerdings können künftig an neuralgischen Punkten, zum Beispiel an stark befahrenen Auffahrten von Schnellstraßen oder Autobahnen, spezielle Ampelanlagen errichtet werden, die auf das Blinken verzichten. So soll bei drohendem Stau schneller in den Verkehrsfluss eingegriffen werden können, um den Verkehr besser zu dosieren.