Social Media, Videos, Podcasts, Surfen im Browser – immer und überall. Ohne Smartphones geht heutzutage nichts mehr. Für viel Datenvolumen und eine gute Bandbreite sind die Leute bereit, eine Menge Geld auszugeben. Doch genau hier liegt die Krux. Denn die Versprechen, die die Internetserviceanbieter geben, können oft nicht eingehalten werden.
Im konkreten Fall geht es um eine Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen „Drei“. Der Vorwurf lautete, dass die „Bis zu“-Internetgeschwindigkeit des beworbenen Festnetz-Tarifs „Power Net M“, die Kundinnen und Kunden zum Vertragsabschluss animiert, irreführend sei. Die reale Datengeschwindigkeit sei meistens knapp halb so schnell und nur im Kleingedruckten zu finden. Der Oberste Gerichtshof gab der Klage statt. Für Petra Leupold, Leiterin der Klageabteilung des VKI, sei dies ein „richtungsweisendes Urteil für die Lauterkeit des Wettbewerbs“, das für die „gesamte Branche Signalwirkung“ habe, sagt sie am Donnerstag im „Ö1-Morgenjournal“.
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Kunden haben Anspruch auf Rückzahlungen
„Konstant hohe Datenübertragungsraten“ seien laut OGH heute nämlich ein „oftmals entscheidender Faktor für die Funktionalität von Internetanwendungen – und damit ein wichtiges Entscheidungskriterium für die Kunden“. Auch der Hinweis „bis zu“ könne laut Gericht „die Irreführungseignung nicht beseitigen“. Der Interessent rechne zwar in diesem Fall mit einer „gewissen Schwankungsbreite der Transferrate“. Aber „nicht mit so krassen Einschränkungen, wie sie tatsächlich vorlagen“.
Den Einwand, dass auch Mitbewerber mit Maximalgeschwindigkeiten werben, ließ der OGH nicht gelten: Die „Marktüblichkeit“ müsse bei Kundinnen und Kunden nicht notwendigerweise die Erwartung wecken, dass die tatsächlich zur Verfügung stehende Datentransfergeschwindigkeit von der beworbenen eklatant abweicht. Auch deswegen ortet VKI-Expertin Petra Leupold ein „richtungsweisendes Urteil für die Lauterkeit des Wettbewerbs und den Schutz der Kundinnen und Kunden“.
VKI „prüft Musterprozesse“
„Drei“ sei laut Leupold nun gefordert, entsprechende Entschädigungsmaßnahmen zu veranlassen. Im Idealfall würden dies kollektive Rückzahlungen an ihre Kundinnen und Kunden sein. Sollte dies nicht passieren, „prüfen wir im Hintergrund Musterprozesse als Follow-Up, die die Rechtsfolgen im Einzelnen abklären“, erklärt die Juristin. „Zum Zweiten prüfen wir auch weitere Verbandsklagen, die das letztlich über Unterlassungs- und Beseitigungsurteile auch erzwingen.“
Kundinnen und Kunden von „Drei“ hätten Ansprüche auf außerordentliche Vertragsauflösung und ganz wesentlich auf Preisminderung, die sich laut VKI ungefähr in dem Verhältnis widerspiegeln muss, was als maximaler Wert in der Werbung ausgewiesen ist und was tatsächlich 95 Prozent der Zeit zur Verfügung gestellt wird. Bei der Durchsetzung der Rückerstattungen sieht Leupold jedoch das größte Problem in diesem Fall.
Bei Drei heißt es auf Anfrage der Kleinen Zeitung, dass man jedenfalls die Ausschilderung der Festnetz-Tarife ändern wird. Andererseits würde sich aus dem Urteil „keine Rückzahlungsverpflichtung ergeben“. Eine solche wurde laut Drei im Verfahren „auch gar nicht thematisiert“.