Aufgrund des Coronavirus sehen sich derzeit Fluglinien gezwungen, Flüge nach Italien, China, und in den Iran zu streichen. So informieren die Austrian Airlines, dass im März Flüge von Wien nach Mailand, Venedig, Bologna, Florenz, Rom und Neapel sowie bis Ende April Peking, Shanghai und Teheran annulliert werden.
"Passagiere, die bereits Flüge in diese Destinationen gebucht haben, sollten sich rasch mit der Airline oder dem Reisebüro in Verbindung setzen", rät ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. "Gemäß den EU-Fluggastrechten müssen Passagieren im Fall einer Annullierung eine kostenfreie Umbuchung angeboten oder – wenn der Flug hinfällig geworden ist – die Ticketkosten rückerstattet werden." Achtung: Das Recht auf Umbuchung oder Erstattung des Ticketpreises besteht nicht, wenn der Passagier den Flug von sich aus storniert.
"Außergewöhnlicher" Umstand
"Ob den Flugpassagieren allerdings darüber hinausgehende Ausgleichszahlungen zustehen, ist fraglich oder im Einzelfall zu prüfen", ergänzt die Expertin des Mobilitätsclubs. Da geht es unter anderem um den Zeitpunkt der Information über die Flugannullierung: Die Airline entgeht der Pflicht der Ausgleichszahlung, wenn sie die Passagiere nachweislich mehr als zwei Wochen vor dem Flugdatum persönlich über die Annullierung informiert hat. Außerdem sind keine Ausgleichszahlungen fällig, wenn die Annullierung auf "außergewöhnliche" Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände muss das Luftfahrtunternehmen wiederum nachweisen, beispielsweise anhand von Ereignismeldungen. "Ob die Corona-Epidemie allein als 'außergewöhnlicher' Umstand gilt, ist aber sehr fraglich. Dass sich das Virus mittlerweile weltweit verbreitet, bedeutet noch nicht, dass die Airline sich generell für jeden Flugausfall damit entschuldigen kann", sagt die ÖAMTC-Juristin. "Die Airline wird sich unter Berufung auf 'außergewöhnliche' Umstände nur von der Ausgleichszahlung befreien können, wenn der Flug in ein betroffenes Gebiet führt, für das eventuell sogar eine Reisewarnung des Außenministeriumsvorliegt oder gar der anzufliegende Flughafen gesperrt ist und trotz der Bemühungen der Airline keine Alternative möglich war."
Dieselben Regelungen gelten auch für Passagiere, die von gestrichenen Bahnreisen oder Linienbusfahrten, bei denen die Strecke über 250 Kilometer lang ist, betroffen sind.