Fluggäste verlieren ihren Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung bei einer Verspätung von über drei Stunden, wenn sie nicht beim Flugsteig erscheinen. Das Gleiche gilt, wenn sie auf eigene Initiative einen Ersatzflug buchen, der sie mit weniger als drei Stunden Verspätung zum Zielort bringt. So entschied am Donnerstag in Luxemburg der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei Fällen von Laudamotion-Flügen von Düsseldorf nach Palma de Mallorca.

Das Recht auf eine Ausgleichszahlung beruhe darauf, dass ein Schaden erlitten wird, „der in einem irreversiblen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr besteht“, heißt es in einer Aussendung des EuGH. Ein Fluggast, der sich nicht zum Flughafen begibt, habe aber „aller Wahrscheinlichkeit nach keinen solchen Zeitverlust erlitten“, argumentieren die Richter in Luxemburg. Die EU-Fluggastrechteverordnung ziele zudem auf Schäden ab, die für alle Fluggäste praktisch ident seien. Das „Versäumen eines Geschäftstermins“ falle hier nicht darunter und könne höchstens als Schadensersatz nach nationalem Recht eingeklagt werden.

Ausgleichszahlung von 250 Euro

Grundsätzlich hätten Fluggäste laut EU-Fluggastrechteverordnung Anrecht auf eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 Euro, wenn ein Flug mehr als drei Stunden verspätet ankommt. Der deutsche Bundesgerichtshof bat den EuGH aber um Klärung, ob dies auch gilt, wenn „ein Fluggast, für dessen Flug eine voraussichtliche Verspätung von mindestens drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit angekündigt wird“, sich entscheidet, nicht zu erscheinen oder einen Ersatzflug bucht, um mit weniger Verspätung anzukommen. Auch letzterer könne nicht auf eine pauschale Ausgleichszahlung hoffen, nachdem der eigentliche Schaden – also mit mehr als drei Stunden Verspätung ankommen – hier nicht eingetreten sei.

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Der EuGH beantwortet in solchen Fällen immer nur Interpretationsfragen zum EU-Recht. Die Entscheidung in den konkreten Fällen der beiden Laudamotion-Fluggäste fällt nun wiederum den Gerichten in Deutschland zu.