In der Klage ging es um Stornogebühren und diverse Bearbeitungsgebühren etwa für Korrekturen bei Kinderrabatten, Umbuchungen, individuelle Reisen und Ähnlichem, die Tui Deutschland von ihren Kundinnen und Kunden verlangt hat – die das Handelsgericht Wien nun für unzulässig erklärt hat. Hier eine Übersicht über die in der Praxis relevantesten Klauseln, die nun nicht mehr erlaubt sind und wo Geld zurückgefordert werden kann:

  • Stornogebühren bei Rücktritt vor Reisebeginn: Tui hat sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten, statt der vereinbarten Pauschale eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern. Tui musste aber nachweisen, dass sie dadurch wesentlich mehr Aufwand hatten als durch die jeweils anwendbare Pauschale. Die Stornopauschalklausel ist unzulässig: Tui konnte demzufolge immer höhere Stornokosten verrechnen – das ist für Kundinnen und Kunden intransparent und gröblich benachteiligend. Es kommt daher zum vollständigen Entfall der gesamten Stornopauschalklausel – sie kann in voller Höhe zurückverlangt werden!

  • Diverse Bearbeitungsgebühren, etwa bei Korrekturen von Kinderrabatt, Umbuchung & Co.:

    -) Tui hat sich beispielsweise bei falschen Altersangaben bei Kindern vorbehalten, Differenzen zum konkreten Reisepreis mit einer Bearbeitungsgebühr von 50 Euro nachzuberechnen. Die Klausel ist gröblich benachteiligend: Bei kundenfeindlichster Auslegung könnte Tui diese Gebühr einheben, unabhängig davon, ob Konsumentinnen und Kunden ein Verschulden an diesen falschen Angaben trifft oder nicht.

    -) Eine andere Klausel sah vor, dass der Reiseveranstalter für die Bearbeitung individueller Reisen, die von der jeweiligen Leistungsbeschreibung abweichen, eine Gebühr von maximal 50 Euro pro Person und Woche einheben kann. Die Klausel ist intransparent und daher rechtswidrig: Für Konsumentinnen und Konsumenten ist es nicht erkennbar, ob ein geäußerter individueller Reisewunsch ein Sonderwunsch oder eine "individuelle Reise" ist.

    -) Bei gewünschten Flug- und/oder Hotelumbuchungen hat sich der Reiseveranstalter in einer Klausel vorbehalten, zusätzlich zu den gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten eine "angemessene Bearbeitungsgebühr" pro Person zu verlangen. Die Klausel ist unzulässig, weil für Konsumentinnen und Konsumenten völlig unklar bleibt, was als "angemessene Bearbeitungsgebühr" verlangt werden kann.

    -) 50 Euro Umbuchungsgebühr: Die Verrechnung einer gesonderten Gebühr von 50 Euro pro Person im Fall einer Umbuchung (etwa des Termins, Orts) ist gröblich benachteiligend. Die Klausel ist unzulässig und sachlich nicht gerechtfertigt. Die Bearbeitungsgebühr wäre unabhängig vom Verschulden zu entrichten und auch unabhängig davon, ob ein konkreter Mehraufwand entstanden ist.

Wie kommen Sie zu ihrem Geld?

Wer eine der Storno- oder Bearbeitungsgebühren bei Tui bezahlt hat, kann mittels AK-Musterbrief die Gebühr zurückfordern. Hier finden Sie den Musterbrief: