Gesetzlich geregelt sind die Verkehrssicherungspflichten in Paragraf 1319a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sowie in Paragraf 93 Straßenverkehrsordnung (StVO).
"Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Räum- und Streupflicht nach den Bestimmungen der StVO sind, dass es sich um ein Ortsgebiet handelt, die Gehsteige/Gehwege dem öffentlichen Verkehr dienen und sich diese Gehsteige/Gehwege entlang der Anrainerliegenschaft befinden und nicht mehr als drei Meter von dieser entfernt sind. Zu räumen ist der gesamte Gehweg- und Gehsteig, aber auch dazugehörige Stiegenanlagen. Sind keine Gehwege und Gehsteige vorhanden, erstreckt sich im Ortsgebiet die gesetzliche Pflicht auf den Straßenrand bis zu einem Meter", erklärt die Grazer Rechtsanwältin Heidi Lallitsch das Grundprinzip.
Eingeschränkter Benutzerkreis?
Sie stellen sich gerade die Frage, was genau dem "öffentlichen Verkehr" dient? "Grundsätzlich sind damit Straßenanlagen gemeint, die von jeder Person unter gleichen Bedingungen genützt werden können", sagt die Anwältin. Bezüglich Winterdienst auf Privatstraßen heißt das nun: Auch Privatstraßen können dem öffentlichen Verkehr dienen, sofern ihr Benutzerkreis nicht deutlich durch Schranken, Ketten, Schilder eingeschränkt ist. "Auf die Eigentumsverhältnisse des Weges stellt die StVO nicht ab." Hinweisschilder wie "Privatstraße" oder "Durchfahrt bis auf Widerruf gestattet", schließen also eine Haftung nach der StVO nicht von vornherein aus, wenn es sich um eine dem öffentlichen Verkehr
dienende Privatstraße handelt.