Anrainer bzw. Liegenschaftseigentümer, die im Winter entlang ihrer Grundstücksgrenzen gesetzlich zur Schneeräumung und -Streuung verpflichtet sind, stellen sich immer wieder die Frage: Entbindet mich ein Warnschild mit der Aufschrift „Kein Winterdienst“ oder „eingeschränkter Winterdienst“ auf dem eigenen Grundstück von einer etwaigen Haftung, sollte ein Fußgänger vor meiner Liegenschaft stürzen und sich verletzen?
Die Grazer Rechtsanwältin Heidi Lallitsch von der Kanzlei SCWP Schindhelm sagt dazu: „Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist das bloße Aufstellen eines Warnschildes nicht genug, um Pflichten des Anrainers und/oder Wegehalters an sich auszuschließen. Es liegt nicht im Belieben eines Wegehalters, entweder die Gefahrenquelle zu beseitigen oder bloß auf sie hinzuweisen.“ Das Absehen von jeglichem Winterdienst sei somit auffallend sorglos und grob fahrlässig. „Ist die Beseitigung der Gefahr zumutbar, dann wird man allein durch das Aufstellen des Warnschildes nicht von der Haftung nach Paragraf 1319a ABGB befreit sein.“