"Generell gilt: Den Anweisungen der Polizistinnen und Polizisten ist in jedem Falle Folge zu leisten", sagt Nikolaus Authried von der ÖAMTC-Rechtsberatung. Das bedeutete, dass jedenfalls 15 Minuten vor der Messung mit dem Alkomaten nichts gegessen, getrunken oder geraucht werden darf. "Verstößt man dagegen, wird das in Einklang mit der Judikatur als Verweigerung gewertet – dann wird vom höchsten Alkoholisierungsgrad ausgegangen, mit allen Rechtsfolgen", räumt der Jurist mit diesem Irrtum auf.
Was man wissen muss: Gemäß dem "Erlass zu Alkohol- und Drogenkontrolle" gilt beim Procedere der Alkomatmessung: Mit der Durchführung des Alkomattests ist erst zu beginnen, wenn sichergestellt ist, dass "seit dem letzten bekannten Alkoholkonsum vor der Betretung 15 Minuten vergangen sind und der Proband innerhalb der letzten 15 Minuten nichts getan hat, das geeignet wäre, die Messung des Alkoholgehaltes zu behindern. Als solche Behinderung werden etwa die Verwendung eines Mundsprays und der Konsum von Alkohol, Flüssigkeiten, Nahrung, Genussmittel, Medikamente oder Nikotin nach der Betretung anzusehen sein. Eine Mundspülung ist, da die Gefahr einer Verfälschung besteht, keinesfalls durchzuführen".