Unzulässig kurze Befristungen von Gutscheinen haben die Konsumentenschützerinnern und Konsumentenschützer des VKI in den vergangenen Jahren stark beschäftigt - auch ohne pandemiebedingt abgesagter Veranstaltungen und Kunden, die dafür ihr Geld zurück haben wollten. Und noch immer erleben jene, die einen Gutschein einlösen möchten, mitunter ihr blaues Wunder. Auf die 30-jährige allgemeine Verjährungsfrist von Gutscheinen, kann man sich nämlich nur berufen, wenn auf dem Gutschein nichts anderes vermerkt ist. "Es ist wichtig, genau zu schauen, was auf dem Gutschein drauf steht", betonen die Expertinnen und Experten des VKI.

Manuela Robinson, die den Bereich Beratung beim VKI leitet, sagt: "Verkürzungen aus triftigen Gründen auf eine Zeit von etwa drei Jahren sind zulässig." Zu diesem Thema gibt es bereits eine Menge höchstgerichtlicher Judikatur. Aus dieser kann man generell die Schlussfolgerung ziehen, dass Verkürzungen auf weniger als zwei Jahre jedenfalls unzulässig sind. Die tatsächlich zulässige Befristungsdauer hängt allerdings immer vom Einzelfall ab. Relevant sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit laut VKI etwa die Branche des Unternehmens, die Gutscheinart und ob es Umtausch- oder Verlängerungsmöglichkeiten gibt.

Verlängerung oder Rückzahlung

Bei einer unzulässig kurzen Befristung haben Konsumenten Anspruch auf Verlängerung oder auf Rückzahlung des Gutscheinbetrages. Auf jeden Fall aber muss man, da sind sich die Konsumentenschützer einig, rechtzeitig an die Ablauffrist des Gutscheins denken. "Bei einer akzeptablen Befristung ist der Gutschein nach einer bestimmten Zeit einfach nicht mehr einlösbar. Da kann man nur noch auf Kulanz hoffen, Recht auf Einlösung hat man keines mehr.“

Eine Besonderheit unter den Gutscheinen stellen Eventgutscheine dar, wie sie auf Gutscheinplattformen vertrieben werden. Dabei handelt es sich oft um vergünstigte Gutscheine, die nicht auf einen bestimmten Wert, sondern beispielsweise auf eine Massage oder ein Essen lauten. Ist so ein Gutschein unzulässig kurz befristet, ist die Frage, welchen Anspruch man nach Ablauf der Frist überhaupt hat: „Leistungen wie Hotel-Nächtigungen oder Thermenaufenthalte werden mit der Zeit ja teurer“, geben Konsumentenschützer zu bedenken. Um sich erst gar nicht der Streitfrage stellen zu müssen, ob man die Leistung weiterhin – allenfalls unter verlangter Aufzahlung – in Anspruch nehmen kann oder den Gutscheinbetrag zurückbekommen sollte, der dringende Rat: „Lösen Sie den Gutschein möglichst rasch ein!“