Wer mit seinem Auto keine Schlangenlinien fährt, die Geschwindigkeitsgrenzen einhält und auch sonst unauffällig ist, kann doch nicht einfach zu einer Alkoholkontrolle gezwungen werden, oder? Die gängige Annahme lautet: Eine Alkoholkontrolle ist nur bei Verdachtsmomenten erlaubt.
"Leider falsch", sagt dazu Nikolaus Authried von der ÖAMTC-Rechtsberatung. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) berechtige bestimmte Organe jederzeit, die Atemluft von Personen zu kontrollieren: "Das gilt einerseits, wenn Personen ein Fahrzeug in Betrieb nehmen oder eines lenken – und zwar bereits ab dem Versuch. Ein konkreter Verdacht einer Alkoholisierung ist für die Kontrolle in diesen Fällen nicht erforderlich", erklärt der Jurist.
Wenn es sich um einen Unfall handelt, müsse aber ein Verdacht einer Alkoholisierung vorliegen, damit eine Kontrolle durchgeführt werden darf. "Besteht der Verdacht, dass das Verhalten einer Person in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall steht, dann darf auch hier eine Alkoholkontrolle durchgeführt werden."