Rund um den Black Friday wirft der Handel mit Superlativen um sich: Neben dem „Deal des Jahres“ locken „Hammerpreise“ und Rabatte von 70 Prozent. Das vermeintliche Schnäppchen kommt hier mitunter aber ganz schön teuer, wie Konsumentenschützer regelmäßig warnen. Zum Black Friday-Geschäft, das sich immer mehr ins Internet verlagert, sagt Karl Gladt, Leiter der Internet Ombudsstelle: „Sehr oft wird der Rabatt auf der Basis eines falschen Ausgangswertes berechnet.“ Rabatte oder Statt-Preise beziehen sich dann auf Fantasiepreise.
Die gute Nachricht: „Seit Mitte dieses Jahres ist im novellierten Preisauszeichnungsgesetz geregelt, dass sich ein Unternehmen bei Rabatten und Ermäßigungen nur auf den eigenen niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen darf.“ Damit wurde eine EU-Richtlinie umgesetzt. Gladt: „Es ist Händlern zwar nach wie vor erlaubt, die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers anzuführen, er darf seinen Preis dann aber nicht als Rabatt-Preis darstellen.“
Nur jetzt und streng limitiert
Zu den Tricks der Händler gehört es auch, Konsumentinnen und Konsumenten mit „streng limitierten“ Kontingenten oder zeitlich eng befristeten Spezialangeboten unter Druck zu setzen, schnell kaufen zu müssen. Gladt betont: „Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und vergewissern Sie sich unbedingt auf Preisvergleichsplattformen (Idealo, Geizhals etc.), ob das Angebot wirklich günstig ist.“ Außerdem lohnt es sich, Impulskäufe, die man später bereut, von vornherein zu vermeiden, indem man sich für den Black Friday eine Einkaufsliste anlegt.
Wenn der Händler storniert
Auch bei den Lieferzeiten zeichnen sich vermehrt Probleme ab: „Händler nehmen an Aktionstagen sehr viele Bestellungen zu diesem günstigen Preis entgegen, stellen dann fest, dass sie die Lieferung doch nicht bekommen und stornieren im Nachhinein“, sagt der Experte. Die Folge: Kundinnen und Kunden haben keine Möglichkeit, auf ein anderes günstiges Angebot auszuweichen und bekommen die Waren, die häufig als Weihnachtsgeschenke gedacht sind, bis zum 24. Dezember womöglich gar nicht mehr geliefert. Also Vorsicht, wenn von vornherein nur ungefähre Lieferzeiten von 2 oder 3 Wochen angegeben sind! Grundsätzich gilt: "Der Anbieter muss die Ware innerhalb der angegebenen Lieferzeit liefern. Ist dies – trotz wirksam geschlossenen Vertrags – nicht der Fall und man muss sich das Produkt anderswo zu einem höheren Preis beschaffen, darf die Differenz dem Händler in Rechnung gestellt werden – außer, dieser hat die Lieferverzögerung in keiner Weise zu verantworten."
Zu guter Letzt eine dringende Warnung zur Rückgabe von Waren: Es gibt beim Warenkauf im Internet nur für 14 Tage ein Rücktrittsrecht. Kommt der Einkauf erst später unter den Christbaum, nützt das nicht mehr. „Manche Onlinehändler gewähren aber ein längeres Rückgaberecht, darauf sollten Sie achten“, rät Gladt.