1. Muss man im Wohnungseigentum einen konzessionierten Hausverwalter bestellen oder dürfen die Hauseigentümer auch selbst die Verwaltung übernehmen?
Antwort: Das Wohnungseigentumsgesetz kennt einerseits die Selbstverwaltung und andererseits die Fremdverwaltung. „Selbstverwaltung bedeutet kurz gesagt die Verwaltung durch die Mehrheit der Eigentümer“, erklärt der Rechtsanwalt Philipp Wieser von der Grazer Kanzlei hba Rechtsanwälte & Partner. Die einzelnen Verwaltungsagenden könnten unter den Wohnungseigentümern aufgeteilt werden oder sogar an einen oder mehrere Dritte vergeben werden. „Sobald aber alle Verwaltungsagenden einer Person übereignet werden, handelt es sich um Fremdverwaltung.“ Für die Übernahme von Verwaltungsagenden ist es in jedem Fall egal, wo man wohnt.