Bei den Plachutta-Restaurants kam es in der Vergangenheit immer wieder zu arbeitsrechtlichen Verstößen. "Damit nicht genug, müssen Beschäftigte bei Plachutta zusammen mit ihrem Arbeitsvertrag eine Einverständniserklärung zum Scannen ihres Handflächenabdrucks unterzeichnen, der zusammen mit ihrer Unterschrift gespeichert wird. Einmal im Monat wird das Personal zur Kontrolle seiner Arbeitszeitaufzeichnungen bestellt: Die Betroffenen sehen auf einem Tablet eine Aufstellung ihrer Arbeitsstunden und müssen diese per Handflächenscan bestätigen – und mit diesem Scan wird dann auch automatisch unterschrieben", beschreibt die Arbeiterkammer die Methoden und kritisiert: Die Arbeitszeitaufzeichnungen werden den Leuten aber viel zu kurz am Tablet gezeigt. Es wird ihnen also nicht erlaubt, die Aufzeichnungen mit den eigenen zu vergleichen und zu kontrollieren.

So ist es auch bei einem Plachutta-Mitarbeiter gewesen, der sich 2020 an die AK wandte. Ihm wurde laut AK außerdem ein neuer Arbeitsvertrag mit weniger Entgelt auf diese Weise "untergejubelt". Zusätzlich sind bei "Plachutta" auch noch etliche Videokameras installiert. Das arbeitsgerichtliche Verfahren endete mit einem Vergleich, die AK reichte damals aber auch eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein, der jetzt weitgehend stattgegeben wurde. "Zumindest zwei der angegebenen Kameras sind unzulässig und müssen entfernt werden." Die Datenschutzbehörde ist laut AK Wien zu folgendem Schluss gekommen:

  • Die Erfassung hochsensibler, biometrischer Daten wie des Handflächenabdrucks ist völlig überschießend und für den Zweck der Lohnverrechnung nicht geeignet.

  • Die Einverständniserklärung, die zur Erfassung dieser extrem sensiblen höchstpersönlichen Daten notwendig ist, müsste freiwillig sein. Freiwilligkeit ist hier aber wegen "Ungleichgewichts der Macht" nicht gegeben. Aus Sicht der Datenschutzbehörde wurde hier Druck ausgeübt. "Außerdem war klar, dass der Arbeitsvertrag gar nicht erst zustande kommt, wenn nicht gleich auch die Datenschutzerklärung unterzeichnet wird. Kurz gesagt: Den Job bekommt man nur, wenn man unterschreibt."

  • Es ist nicht erkennbar, was für einen Zweck die umfassende Videoüberwachung bei Plachutta (etwa in der Küche und anderen Arbeitsbereichen) hat und Videoüberwachung zur Kontrolle von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist unzulässig. "Hier sieht die Datenschutzbehörde vor, dass gelindere Mittel zum Einsatz kommen müssen." In der jetzigen Form ist die Überwachung datenschutzrechtlich nicht zulässig.

Was darf die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber?

"Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer per Videokamera zu überwachen, ist wirklich übelst", heißt es bei der AK im Hinblick auf den Fall Plachutta. Dennoch sind Videokameras am Arbeitsplatz nicht per se verboten. Was genau ist nun legal und was nicht?

  • Kontrollmaßnahmen und technische Systeme zur Kontrolle der Arbeitnehmer bedürfen, sofern diese Maßnahmen die Menschenwürde berühren (etwa Videokameras), zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats. Es handelt sich um einen Fall der notwendigen Mitbestimmung. Die Zustimmung kann nur in Form einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Eine solche Betriebsvereinbarung sollte die Vorgangsweise genau regeln: Wie lange werden die Aufzeichnungen aufbewahrt? Wer darf unter welchen Voraussetzungen Einsicht nehmen?

  • In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine entsprechende Kontrollmaßnahme nur mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer eingeführt und verwendet werden. Die Zustimmung kann, sofern keine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Dauer vorliegt, jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden.

  • Parallel zu den Ansprüchen aus der Arbeitsverfassung hat jede einzelne Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das persönliche Recht auf Geheimhaltung von persönlichen Daten – dieses Recht hat Verfassungsrang. Damit verbunden ist ein Auskunftsrecht, welche die eigene Person betreffende Daten verarbeitet werden.

  • Das Datenschutzgesetz bestimmt ausdrücklich, dass Personen, deren persönliche Daten verarbeitet werden, darüber informiert werden müssen. Beschäftigte haben ein Recht auf Auskunft über die von ihnen vorhandenen konkreten Daten, die Herkunft der Daten, deren Verknüpfungen mit anderen Daten und allfällige Übermittlungen und Weitergabe. Die Auskunft ist vom Arbeitgeber einmal pro Jahr unentgeltlich zu erteilen und hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erfolgen. Unrichtige oder rechtswidrig verarbeitete Arbeitnehmerdaten hat der Arbeitgeber richtigzustellen beziehungsweise zu löschen.