1. "Bei Nebel fährt man mit Nebelschlussleuchte immer sicherer."
Falsch. Die Nebelschlussleuchte darf nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel verwendet werden und auch nur dann, wenn sich hinter dem Fahrzeug kein unmittelbar nachfolgender Verkehr befindet. "Es darf nämlich nicht zu einer Blendung anderer Verkehrsteilnehmenden kommen, sonst drohen Strafen von bis zu 10.000 Euro", mahnt Nikolaus Authried von der ÖAMTC-Rechtsberatung. Befinden sich andere Verkehrsteilnehmer hinter dem eigenen Fahrzeug oder fällt die Sichtbehinderung weg, sollte die Nebelschlussleuchte daher ausgeschaltet werden.
2. "Ich bremse jedenfalls und immer für Tiere!"
Wer wegen eines Tieres bremst, riskiert im Falle eines Auffahrunfalls ein Mitverschulden. Nach der Rechtsprechung kommt es dabei vor allem auf die Größe des Tieres an: Bei einem Zusammenstoß mit einem Wildschwein, Reh oder Hirsch rechtfertigt die Gefahr für den Menschen eine Vollbremsung. Ist aufgrund der Größe des Tieres eine Vollbremsung für den Nachfolgeverkehr aber gefährlicher als ein Zusammenstoß mit dem Tier – etwa bei Kleintieren wie Hasen, Wildvögeln und Eichhörnchen – muss man laut Rechtsprechung bei einem Auffahrunfall zumindest einen Teil des Schadens selbst begleichen. Das gilt auch, wenn das nachfolgende Fahrzeug zu wenig Abstand gehalten hat. "Insbesondere bei den Gefahrenzeichen 'Achtung Tiere' und 'Achtung Wildwechsel' sind Lenker:innen verpflichtet, die Geschwindigkeit anzupassen, sodass eine folgenschwere Kollision verhindert werden kann", erklärt der ÖAMTC-Jurist.
3. "Bei einem Verkehrsunfall mit einem Tier brauche ich keine Meldung machen, wenn nur ich Schaden genommen habe und das Tier weiterläuft."
Falsch. "Ist es zu einer Kollision gekommen, besteht jedenfalls immer die Pflicht, sofort anzuhalten, die Unfallstelle abzusichern und ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu kontaktieren", erklärt Authried. Wird gegen eine dieser Pflichten verstoßen, kann das zur Anzeige wegen Fahrerflucht führen. "Benötigt wird eine Bestätigung der polizeilichen Meldung jedenfalls bei einer aufrechten Kaskoversicherung, wenn diese für den am Fahrzeug entstandenen Schaden aufkommen soll." Achtung: Die Meldepflicht "ohne unnötigen Aufschub" bedeutet "so schnell wie möglich". Bereits eine halbe Stunde Zeitunterschied kann zu spät sein.