"Einer der Miteigentümer in unserem Wohnhaus, er hat die Wohnung von seinen Eltern geerbt, will seine Wohnung als Airbnb-Unterkunft verwenden. Wir befürchten natürlich eine Verminderung unserer Wohnqualität durch das ständige Kommen und Gehen von Fremden", schreibt uns eine Leserin und möchte wissen, ob es eine Möglichkeit gibt, dies zu verhindern.
Eine Frage der Widmung
Wir haben dazu die Rechtsanwältin Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer befragt. Sie hat gute Nachrichten für unsere Leserin: "Für die kurzfristige Vermietung einer Wohnung, wie dies bei Airbnb üblich ist, wäre die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich, weil dies zu einer Umwidmung der Wohnung für touristische Zwecke führt." Wenn es keine Zustimmung der übrigen Miteigentümer gibt, wie im Falle unserer Leserin, könnte jeder der Miteigentümer und Miteigentümerinnen mit Unterlassungsklage vorgehen. Zuvor ist es freilich nötig, zu überprüfen, ob die bisherige Widmung des Objektes wirklich ,Wohnung' lautet und ob im Wohnungseigentumsvertrag eventuell bereits die Zustimmung für andere Verwendungen vorweggenommen wurde.
Die Judikatur
Die Rechtslage ist in dieser Sache mittlerweile klar: Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Vermietung von Eigentumswohnungen bis zu 30 Tagen zu touristischen Zwecken ohne die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer unzulässig ist. Zur Frage, ob längerfristige Vermietungen, wie zum Beispiel über 31 Tage, oder für zwei bis sechs Monate, erlaubt sind, lag 2019 erstmals die Entscheidung eines österreichischen Gerichts vor: Das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien besagt, dass im Wohnungseigentumsobjekt Vermietungen für die Dauer von bis zu sechs Monaten zu touristischen Zwecken unzulässig sind.