Unser Leser ist im Jänner 2016 in seine damals neue Mietwohnung eingezogen. Der Mietvertrag wurde auf zehn Jahre befristet. „Die Wohnbaugenossenschaft hat mir damals versichert, dass der Vertrag nach zehn Jahren automatisch in eine unbefristete Variante übergehen würde“, erzählt der Mann. Nach einem Eigentümerwechsel beim Haus fragt er sich allerdings, wieweit er sich darauf verlassen kann.
Drei Jahre sind das Minimum
„Sowohl im Vollanwendungs- als auch im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes dürfen Mietverträge befristet abgeschlossen werden, wobei diese Verträge mindestens drei Jahre befristet sein müssen. Eine Befristung von zehn Jahren ist also zulässig“, sagt dazu die Juristin Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband. Leider könnten derzeit beliebig viele befristete Mietverhältnisse begründet werden, ohne zu einem unbefristeten zu kommen. „Würde der neue Eigentümer auf die derzeitige Befristung vergessen, würde sich das Mietverhältnis stillschweigend um weitere drei Jahre verlängern. Übersieht der Vermieter auch diese Frist, dann würde das Mietverhältnis unbefristet werden.“ Der Rat für unseren Leser: „Besprechen Sie die Möglichkeiten mit der Hausverwaltung!“