"In meinem Haus werden Wasser- und Kanalkosten pauschal nach Quadratmetern abgerechnet – ich zahle als Single in meiner Garconniere also die Wasserkosten für die dreiköpfige Familie in der Miniwohnung nebenan mit. Jetzt sehe ich, dass es in einigen vermieteten Wohnungen im Haus plötzlich mehr Bewohner gibt", schreibt uns eine Leserin und fragt sich angesichts der heftigen Teuerungen in allen Lebensbereichen, ob sie tatsächlich für den stark steigenden Wasserverbrauch im Haus mitzahlen muss. Sie möchte wissen: "Gibt es so etwas wie eine zulässige Obergrenze von Bewohnern pro Quadratmeter?"
Was (nicht) geregelt ist
Wir haben dazu die Juristin Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband befragt. Sie sagt: "In Österreich gibt es keine generelle Regelung dafür, wie viele Personen in einer Wohnung wohnen dürfen." Lediglich im Paragrafen 11 des Mietrechtsgesetzes, der die Untervermietung behandelt, sei festgehalten, dass nicht mehr Personen aufgenommen werden dürfen, als Wohnräume zur Verfügung stehen. "Ob allenfalls durch eine Vielzahl an Bewohnern ein nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes entsteht, der zur Kündigung des Mietobjektes führen kann, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen." Im Mietrechtsgesetz werden die Betriebskosten jedenfalls im Verhältnis der Nutzflächen aufgeteilt. "Eine Änderung ist nur möglich, wenn es einen Mieter im Haus gibt, der verhältnismäßig mehr Betriebskosten verursacht als die übrigen." Ein Beispiel dafür wäre laut Walzl-Sirk ein Friseur im Haus, der unverhältnismäßig mehr Wasser verbraucht als die übrigen Mieter. "In so einem Fall kann man einen abweichenden Verteilungsschlüssel beantragen."
Verbote, die nicht halten
Hier stellt sich freilich auch die Frage, ob ein Vermieter seinem Mieter oder seiner Mieterin überhaupt verbieten kann, andere Personen bei sich aufzunehmen. "Eine Vereinbarung dahingehend, dass nur ein Mieter in der Wohnung wohnen kann, hält meiner Meinung nach rechtlich nicht", sagt Walzl-Sirk. Es sei ein höchstpersönliches Recht eines jeden, etwa einen Lebenspartner oder seine erwachsenen Kinder bei sich aufzunehmen. Und auch die Aufnahme von Geschwistern oder Freunden stelle kein Problem dar.