Familie S. wollte seit Jahren wieder einen Urlaub im Süden verbringen. Bei der Ankunft am Urlaubsort stellt sich heraus, dass das gebuchte Hotel renoviert wird. Neben Baulärm und Schmutz waren Mängel im Zimmer. "Die Urlauber haben sich per Mail an uns gewandt. Durch die rechtliche Beratung konnte der Aufenthalt gerettet werden und die Familie verbrachte zwei schöne Wochen in einem Ersatzhotel", erklären die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer Oberösterreich mit einem Beispiel, warum man als Urlauber seine Rechte kennen sollte. Wer seinen Urlaub als Gesamtpaket bei einem Reiseveranstalter gebucht hat, also etwa Flug und Hotel gemeinsam, ist Individualreisenden gegenüber rechtlich immer besser gestellt. Der Reiseveranstalter ist dann für die korrekte und mangelfreie Leistungserbringung verantwortlich. "Treten dabei Probleme auf, haben Betroffene Gewährleistungsansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner." Um diese durchzusetzen, raten die AK-Experten zu folgendem Vorgehen:

Maßnahmen vor Ort

  1. Reklamieren Sie umgehend beim Reiseveranstalter. Geben Sie die Reisemängel sofort beim Vertreter des Veranstalters bekannt. Zusätzlich können Sie auch eine E-Mail direkt an den Veranstalter schicken. Eine schriftliche Gästemeldung dokumentiert die Beschwerdedaten und sollte jedenfalls eingefordert werden.

  2. Verlangen Sie eine sofortige Verbesserung. Der Veranstalter muss im Rahmen der Gewährleistung den/die Mängel beheben, zum Beispiel durch ein anderes Zimmer, den Umzug in eine alternative Unterkunft oder durch Reparatur.

  3. Sichern Sie Beweise, indem Sie Fotos bzw. Videos aufnehmen und nötigenfalls Namen und Adressen von weiteren Betroffenen sammeln. Wenn Sie eigene Verbesserungsmaßnahmen gesetzt haben, bewahren Sie die Belege für die entstandenen Kosten auf.



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Ersatzansprüche

Lassen sich die Mängel vor Ort nicht beheben, kann nach der Rückkehr der Reisepreis gemindert werden. Die Bewertung der Gewährleistungsansprüche orientiert sich an der Wiener Tabelle. Wurde ein wesentlicher Teil der vereinbarten Reiseleistung nicht erbracht, und trifft den Veranstalter oder einen seiner Repräsentanten (z. B. das Hotel) ein Verschulden, so kann auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden geltend gemacht werden.