An heißen Tagen nehmen Leistungsfähigkeit und Konzentration deutlich ab. Das hat die Arbeitswissenschaft sowohl bei körperlichen als auch bei geistigen Tätigkeiten herausgefunden. Gleichzeitig steigen Fehlerhäufigkeit und Unfallrisiko. "Aber auch bei 35 Grad Celsius im Schatten gibt es keine Hitzeferien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, den Arbeitsplatz zu verlassen, wenn die sommerliche Temperatur zu hoch ist", sagen die Experten der Arbeiterkammer. Bauarbeiter sind hier ein Sonderfall, weil Hitze als Schlechtwetter im Sinne des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes gilt. Auf Baustellen kann ab einer Temperatur von mehr als 32,5 Grad das Arbeiten im Freien eingestellt werden, wenn kein kühlerer Alternativarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. "Die Entscheidung darüber obliegt dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin bzw. den von ihm oder ihr Beauftragten."
Die Pflichten des Arbeitgebers
Beschäftigte müssen trotzdem auch an den Hundstagen keine unerträglichen Arbeitsverhältnisse hinnehmen. Gemäß Paragraf 28 der Arbeitsstättenverordnung müssen in Arbeitsräumen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind. Direkte Sonneneinstrahlung durch Fensterflächen muss beispielsweise mit Jalousien vermieden werden. Auch alle wärmestrahlenden Flächen, beispielsweise verursacht durch Maschinen oder Lichtspots, sind abzuschirmen.
Bei Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung, wie beispielsweise Büroarbeiten, hat die Raumtemperatur generell zwischen 19 und 25 Grad zu betragen. "Ist eine Klima- oder Lüftungsanlage vorhanden, so sollen die 25 Grad möglichst nicht überschritten werden", heißt es bei der Arbeiterkammer. Sind solche Klima- oder Lüftungsanlagen nicht vorhanden, sind von Arbeitgeberseite sämtliche Maßnahmen auszuschöpfen, die dazu geeignet sind, die Temperatur zu senken – etwa nächtliches Lüften, Bereitstellung von Ventilatoren und alkoholfreien Getränken. Bei der Verwendung von Klimaanlagen muss eine relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 und 70 Grad gewährleistet sein. Eine verpflichtende Installation von Klimaanlagen sieht das Gesetz, wie man bei der Arbeiterkammer betont, nicht vor.
Vorsicht, Zugluft!
Wird versucht, das Raumklima durch Belüftung zu beeinflussen, muss auf etwaige Belastungen durch Zugluft Rücksicht genommen werden. Hier gibt es eng eingegrenzte Normwerte. Von den Regelungen zu Raumklima und Zugluft darf abgewichen werden, wenn dies die Nutzungsart des Raumes erfordert und andere technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor ungünstigen raumklimatischen Bedingungen getroffen wurden.